In der JuS 2014, 1032ff wird ein interessantes Mehrpersonenverhältnis besprochen. Erfreulicherweise sind die Bezeichnungen der Personen gut zu überblicken:
K = Kläger
B = Beklagter
L = Verwalter des Klägers und Verwalter des Beklagten
Auf S. 1033 schreibt Schwab dann:
L sei als Verwalter der K mit weitreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet gewesen. Er sei insbesondere für die Verwaltung der eingenommenen Gelder zuständig gewesen (vgl. heute § 27 I Nr. 6 WEG). Folgt man dem, so ist B nach § 819 I BGB gehindert, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Die Haftung ist damit nicht nach § 818 III BGB iHv 5000 Euro entfallen.
Richtig ist, dass L Verwalter der K ist. Nur daraus folgt nichts für die verschärfte Haftung des B.