LTO zur Frage: „Nach welcher Norm werden Testamente maßgeblich ausgelegt?“

Weiter geht es mit unserer LTO-Erbrecht-Quiz-Analyse. Heute betrachten wir zusammen Frage 3:

Erschöpfen die Antwort-Varianten die Fragestellung?

Wahrscheinlich nicht. Denn bei der Auslegung von Testamenten ist nicht nur § 133 BGB zu berücksichtigen:

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Daneben muss man auch stets an § 2084 BGB denken, der bestimmt:

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Das ist der Grundsatz der „benigna interpretatio“, die dazu dient, das Testament so zu „retten“, dass der Wille des Erblassers möglichst effektiv wirksam wird.

Dementsprechend gehören § 133 BGB und § 2084 BGB bei der Testamentsauslegung in folgender Form zusammen, wie die folgenden Zitate belegen:

Für die insoweit notwendige Feststellung des Erblasserwillens gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 2084 BGB. Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.

(BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – XII ZB 614/16 –, Rn. 12, juris)

Die Willensrichtung des Erblassers hat in jedem Fall Vorrang vor dem Wortlaut der Verfügung. So haftet die Auslegung nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks, vielmehr hat sie gemäß §§ 133, 2084 BGB den wirklichen Willen des Erblassers auf Basis dieser im Testament bzw. Erbvertrag verkörperten Erklärung zu erforschen.

(Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, Teil 1. Auslegung letztwilliger Verfügungen § 2 Individuelle Auslegung Rn. 26)

Retten kann man die Quiz-Frage unter Bezugnahme auf das darin enthaltene Wort „maßgeblich“, wenn man § 133 BGB für maßgeblich erklärt. Trotzdem sollte man § 2084 BGB mindestens für mit-maßgeblich halten.

Kleine Vorschau auf die nächste Folge: Unterliegt der Widerruf eines Testaments „besonderen Voraussetzungen“?

4 comments

  1. […] LTO zur Frage: “Nach welcher Norm werden Testamente maßgeblich ausgelegt?” […]

  2. […] LTO zur Frage: “Nach welcher Norm werden Testamente maßgeblich ausgelegt?” […]

  3. […] LTO zur Frage: “Nach welcher Norm werden Testamente maßgeblich ausgelegt?” […]

  4. […] werden. Schon hier stellt sich die Frage, ob der Singular in der Frage zutreffend ist. Aber dazu im nächsten Beitrag […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert