Rechtsmittelbelehrung bei Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft?

Passend zu meiner Station bei der Staatsanwaltschaft soll es heute um ein Thema gehen, das in einer strafrechtlichen Klausur im 2. Examen relevant werden kann.

Dinter/Jakob schreiben in dem Buch „Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen, 3. Aufl. 2018, Rn. 206 f.:

B. (Teil-)Einstellungsverfügung

[…]

Soweit dies nach dem Ergebnis Ihres B-Gutachtens nötig ist, weisen Sie auf die erforderliche Rechtsmittelbelehrung hin („- Rechtsmittelbelehrung -„). Die Belehrung müssen Sie in der Klausur nicht ausformulieren, auch in der Praxis erfolgt die Ausformulierung häufig durch die Geschäftsstelle.

(Hervorhebung im Original)

Woran könnte sich ein Korrektor hier stören?

Genau, es geht um den Begriff der Rechtsmittelbelehrung im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung. Dazu schreibt Soyka, Die Referendarstation bei der Staatsanwaltschaft, 4. Aufl., Rn. 154:

3. Rechtsmittel gegen Einstellungen?

Ein in Bescheiden gemäß § 170 II StPO oft zu lesender Fehler ist folgende Formulierung:

„Zu schreiben: Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung …“

Oder auch:

„Im Übrigen gilt folgende Rechtsmittelbelehrung:“

Gegen Einstellungen gibt es keine Rechtsmittel. Bei gerichtlichen Einstellungsbeschlüssen ergibt sich dies schon aus dem Gesetz (vgl. nochmals § 153 II StPO). Aber auch staatsanwaltschaftliche Einstellungen können nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Kennzeichen aller Rechtsmittel sind der Suspensiv- und der Devolutiveffekt. […]

(Vgl. zum Unterschied zwischen den Begriffen Rechtsmittel und Rechtsbehelf und zu den Begriffen des Suspensiv- und Devolutiveffekts diesen Blog-Eintrag.)

Soyka erläutert weiter, warum ein Rechtsbehelf gegen eine Einstellungsverfügung weder Suspsensiv- noch Devolutiveffekt hat:

Die Einstellung enthält keinen vollstreckbaren Inhalt. Ihre Wirksamkeit wird durch die Einlegung einer Beschwerde nicht gehemmt. Auch entscheidet der mit der Dienstaufsicht befasste Generalstaatsanwalt über die Beschwerde. Er ist nicht die nächste Instanz, sondern der vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft. Außerdem bleibt es dem StA unbenommen, der Beschwerde selbst abzuhelfen, was bei Rechtsmitteln nicht möglich ist.

Statt von einer „Rechtsmittelbelehrung“ sollte man also von einer „Rechtsbehelfsbelehrung“ sprechen.

4 comments

  1. Thomas Hochstein sagt:

    Das müsste man allerdings auch dem Gesetzgeber noch mitteilen, der das 3. Buch der StPO mit „Rechtsmittel“ überschrieben hat (und zwar nicht im vorletzten Jahrhundert, sondern 2015 im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“).

    Dabei haben Beschwerden im Strafrecht nie einen Suspensiveffekt (§ 307 StPO) und mit Ausnahme der sofortigen Beschwerde ist auch Abhilfe durch den Richter möglich, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 306 Abs. 2 StPO).

    (Eine verbreitete Fachanwendung der Staatsanwaltschaften verwendet übrigens den Begriff „Beschwerdebelehrung“, der die rechtliche Einordnung der Vorschaltbeschwerde offenlässt.)

    • klartext-jura sagt:

      Danke für die weiterführenden Überlegungen. Ich hoffe nur, dass dieses Verhalten des Gesetzgebers auch Referendarinnen und Referendaren bei ihren Arbeiten gegebenenfalls „strafmilderne Umstände“ beschert, sollte der Korrektor sich an ihrer Terminologie stören.

    • 123 sagt:

      Das ist in der ZPO alles genauso, und zwar hier wie dort seit den Reichsjustizgesetzen (und bedeutet damit ein Argument für die heute in der Minderheit befindliche Auffassung, wonach der Suspensiveffekt zwar eine mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel i.d.R. verbundene Wirkung, aber kein den Rechtsmittelbegriff mitkonstituierendes Merkmal darstellt).

      • klartext-jura sagt:

        Danke für die Ergänzung. Es zeigt sich, dass das Thema doch noch weitere Dimensionen hat, als ich mir vorgestellt hatte.

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