Nicht verzagen, Redaktion fragen :-) – die Zweite …

Wieder einmal habe ich den Dialog mit der JuS-Redaktion gesucht und auch diesmal zeitnah eine Antwort erhalten – dafür mein Dank. Meine Anfrage lautete wie folgt:

Liebe JuS-Redaktion,
gestatten Sie, dass ich Ihnen eine Frage vortrage, die sich mir bei der Lektüre von Wünschig, (Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Das Schloss der Betreuten (JuS 2019, 892ff.) gestellt hat.
Es heißt dort im Aktenauszug:
„Die Türöffnungspauschale von 155 Euro passt meines Erachtens zwar. Für eine zugefallene Tür nehmen die meisten Schlüsseldienste in Koblenz und Neuwied zwischen 75 Euro und 120 Euro (brutto). Dazu kommen aber nachts, an Feiertagen und am Wochenende noch Zuschläge zwischen 50 % und 100 %. Das steht so auch in einem Gutachten, das in einem Prozess der S-GmbH gegen eine Frau Müller vor dem AG Koblenz im Jahr 2011 eingeholt wurde und das ich in den alten Unterlagen der S-GmbH gefunden habe. Das beweist ja, dass der Preis ok ist.“
(JuS 2019, 892, 893)
Dazu steht in den Lösungshinweisen:
„Das der S bereits vorliegende Gutachten aus dem Prozess der S gegen Frau Müller aus dem Jahr 2011 wäre im Prozess gegen B nicht direkt als „Sachverständigenbeweis“ verwertbar. Als Gutachten aus einem anderen Verfahren dürfte es jedoch, sofern es dem Gericht vorgelegt wird und S sich darauf bezieht, als Urkunde iSv § 142 ZPO vom Gericht verwertet und insoweit als Grundlage der gerichtlichen Schätzung genutzt werden.“
(JuS 2019, 892, 900)
Mit Blick auf § 411a ZPO frage ich mich nun, ob nicht doch eine Verwertung als Sachverständigenbeweis in Betracht kommt. Reichold schreibt zu dieser Thematik:
„Die Bedeutung der Regelung liegt darin, dass gerichtlich od staatsanwaltschaftlich […] angeordnete Gutachten aus einem anderen Verfahren […] unmittelbar als Sachverständigenbeweis, nicht nur als Urkundenbeweis […] benutzt werden können.“
(Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 411a Rn. 2)
Mit freundlichen Grüßen und Dank für Ihre Bemühungen
Marie Herberger

Wie ist zu entscheiden?

Zunächst sei als Grundlage § 411a ZPO zitiert:

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Und nun zur Antwort der JuS-Redaktion. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Erwähnung des § 411a ZPO „sicher nicht falsch“ gewesen wäre. Allerdings sei für die Verwertung eines Gutachtens aus einem anderen Verfahren erforderlich, dass es um „dieselbe Beweisfrage“ gehe. Diesbezüglich seien die Informationen im Sachverhalt „sehr dünn“. Entscheidend sei es zu erkennen, dass das Gutachten aus einem anderen Verfahren, das sich „zudem“ gegen eine andere Kundin gerichtet habe, in dem anhängigen Verfahren jedenfalls nicht „ohne weiteres“ als Sachverständigengutachten verwertbar sei.

Nimmt man „nicht falsch“ als Synonym für „richtig“ ziehe ich aus diesem Gedankenaustausch die beruhigende Folgerung, dass man – zudem (wie vorliegend) in einer Anwaltsklausur – § 411a ZPO bei der gegebenen Problemlage nicht unerwähnt lassen sollte. Da es außerdem in beiden Verfahren um dieselbe Beweisfrage geht (Welche Türöffnungspauschale wird von den Schlüsseldiensten erhoben?), scheint mir auch diese Bedingung für eine Heranziehung des Gutachtens aus dem anderen Verfahren erfüllt zu sein.

Damit sind nun dank freundlicher Unterstützung durch die JuS-Redaktion die Entscheidungsalternativen für die Klausursituation und die möglichen Argumentationslinien klar.

2 comments

  1. 123 sagt:

    Weniger beruhigend ist allerdings die aus dem Schriftwechsel zu gewinnende Erkenntnis, dass die Redaktion einer Ausbildungszeitschrift nicht bereit ist, einen klaren Fehler in einer Klausurlösung einzuräumen und transparent zu berichtigen (mit der offenbar als vernachlässigbar angesehenen Folge, dass Print- und Online-Leser der JuS noch jahrelang etwas Falsches lernen).

    • klartext-jura sagt:

      Danke. Es ist ungemein ermutigend, mit Blick auf die anstehende 2. Staatsprüfung zu erfahren, dass die Musterlösung in der JuS in dem besprochenen Punkt falsch ist.

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