Worauf man bei Normzitaten im Strafrecht achten sollte, wenn Qualifikationen geprüft werden…

In der RÜ 2/2015 werden Qualifikationen wie folgt zitiert:

V, H, Z und G könnten sich wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244 a Abs. 1 Var. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

(Patrick Rieck, RÜ 2015, Seite 101).

A könnte einer versuchten gefährlichen Körperverletzung, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, 22, 23 StGB schuldig sein.

(Johannes Hellebrand, RÜ 2015, Seite 103).

A könnte sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB, strafbar gemacht haben.

(Johannes Hellebrand, RÜ 2015, Seite 105).

Was könnte man bei diesen Obersätzen möglicherweise verbessern?

Allen Fällen ist gemeinsam, dass eine Qualifikation geprüft wird und das Grunddelikt nicht mitzitiert wird. Warum sollte man das Grunddelikt mitzitieren?

Konkurrenzrechtlich betrachtet ist die Qualifikation der speziellere Tatbestand und der in der Qualifikation enthaltene Tatbestand der Grundtatbestand oder das Grunddelikt […].

(Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 8 Rn. 19)

§ 223 normiert das Grunddelikt der (sog. einfachen) Körperverletzung. Darauf bauen drei Qualifikationen auf, nämlich § 224, § 226 und § 227.

(Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 15. Aufl. 2014, § 12 Rn. 1)

Wenn die Qualifikation also auf dem Grunddelikt aufbaut, dann kann die Qualifikation nicht ohne das Grunddelikt geprüft werden. Als Beleg seien Zitatketten aus anderen Musterlösungen angeführt:

Blumen– §§ 242 I, 244 I, 244a I, 25 II StGB

(Matthias Jahn und Markus Ebner, JuS 2008, 1086 (1087)).

– §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB

(Michael Kubiciel und Matthias Wachter, JA 2014, 112 (115)).

– §§ 253 I, III, 255, 250 II Nr. 1 Alt. 2, I Nr. 1 a Alt. 2, 22, 23 I StGB ggü. S

(Anna Borsci, JA 2013, 187 (190)).

Wir sehen: Grunddelikt und Qualifikation werden zusammen zitiert.

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