Was bedeutet „Schrittgeschwindigkeit“?

Kostenlose juristische Aufklärung bekommt man in den Mitteilungsblättern der Stadt, in meinem Fall den „Blieskasteler Nachrichten“. In der Ausgabe vom 4. September 2015 (Nr. 36/2015) findet man in diesem Sinne einen Hinweis zur Schrittgeschwindigkeit (S. 5):

Unangepasste Geschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen

Aufgrund von vermehrten Beschwerden aus der Bevölkerung, macht das Ordnungsamt auf folgende Rechtslage aufmerksam:
In einem verkehrsberuhigten Bereich (blaue Schilder mit Personen, Auto und Haus) dürfen Fußgänger die gesamte Straße benutzen. Fahrzeuge dürfen in diesem Bereich nur mit Schrittgeschwindigkeit (max. 7 km/h) fahren. Bei allgemeinen Geschwindigkeitsmessungen wurde mehrfach festgestellt, dass diese Geschwindigkeit fast immer überschritten wird. Bisher kam es noch nicht zu Geschwindigkeitskontrollen in diesem Bereich.
Die Autofahrer werden gebeten, dort nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

[…]

Das Ordnungsamt appelliert an die Fahrzeugführer, sich an die vorgegebene Geschwindigkeit zu halten.

Erinnerungen an die Fahrschulzeit werden wach. Hatte nicht der Fahrlehrer beim Durchfahren des nächsten verkehrsberuhigten Bereichs etwas von 7 – 12 km/h gesagt? Oder sollte man „Schrittgeschwindigkeit“ wörtlich nehmen, was dann auf ca. 4 km/h hinausliefe?

Also sollte man zu einem juristischen Klärungsversuch schreiten.

Den Einstieg findet man am besten über das in dem Beitrag genannte Verkehrsschild, das man mit folgendem Aussehen

verkehrsberuhigter bereich

 

 

 

 

in der Anlage 3 zur StVO unter Nr. 12 (Zeichen 325.1) findet. Aber auch dort liest man im Text wieder nur „Schrittgeschwindigkeit“:

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

[…]

Also wird eine Datenbank-Recherche unausweichlich. Und da ergibt sich eine Bandbreite von

4-7 km/h (OLG Köln, Beschluss vom 22.01.1985, Ss 782/84)

bis 15 km/h (AG Leipzig, Urteil vom 16.02.2005, 215 OWi 500 Js 83213/04).

Dabei argumentieren die Gerichte sehr kreativ:

Das Argument Hentschels (Jagusch-Hentschel, StraßenverkehrsR, § 42 StraßenverkehrsRhen 325), eine Geschwindigkeit zwischen 4 und 7 km/h sei mittels Tachometer nicht zuverlässig meßbar, kann die vom Senat vertretene Ansicht nicht in Frage stellen; denn die Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit kann für den Kraftfahrer auch ohne Verwendung eines Tachometers erkennbar sein, z. B. durch den Vergleich seiner Geschwindigkeit mit der von Fußgängern, die sich auf der selben Straße in gleicher Richtung fortbewegen.

(OLG Köln, a.a.O.)

Auch würden zum Beispiel Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen.

(AG Leipzig, a.a.O.)

Was also tun? Mit maximal 7 km/h fahren, wie es das Ordnungsamt empfiehlt? Für Blieskastel im Prinzip wahrscheinlich eine kluge Entscheidung. Ich habe es heute probiert – es ist ziemlich schwierig mit weniger als 7 km/h zu fahren. Und außerdem forderten freundliche ältere Herren energisch zum schnelleren Vorbeifahren auf.

Ob man einmal beim Ordnungsamt fragen sollte, wie sie sich das praktisch vorstellen?

2 comments

  1. Alexander sagt:

    Nachdem auch im Gesetz keinerlei klare Geschwindigkeitsbegrenzung bei Schrittgeschwindigkeit vorgesehen ist, erschließt sich mir der seitens der Gerichte immer wieder verspürte Drang zur Schaffung einer solchen recht befremdlich und methodisch unklar.
    In der Praxis dürfte aber eine niedrigere Geschwindigkeit als diejenige, die im Standgas des ersten Ganges (bzw. bei Automatikwagen im Modus „D“) erreicht wird, realistischerweise kaum zu halten sein. Von diesem Ergebnis her gedacht wäre hier der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ teleologisch dahingehend auszulegen, dass damit die niedrigste Geschwindigkeit gemeint ist, die ein Auto dauerhaft ohne manuelle Treibstoffzufuhr und Verzögerungen zu halten imstande ist.
    Das dürften regelmäßig rund 10 km/h sein.

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