LTO zu Fragen rund um den Widerruf von Testamenten

Heute kommen wir zum dritten Beitrag in unserer Serie zum LTO-Erbrecht-Quiz.

 

Passt die Antwort zur Frage nach den „besonderen Voraussetzungen“?

Wahrscheinlich nicht. Denn die Fragestellung „Welcher dieser Vorgänge unterliegt keinen besonderen Voraussetzungen“ ist leicht missverständlich. Denn natürlich unterliegen alle diese „Vorgänge“ (auch das kein so besonders spezifischer juristischer Oberbegriff) jeweils ihren eigenen „Voraussetzungen“.

Aus der für richtig erklärten Antwort kann man entnehmen, dass eigentlich Voraussetzungen der Form gemeint sind. Aber auch die werden nicht genau genug erläutert, wie eine Betrachtung der zitierten Normen ergibt:

§ 2253 Widerruf eines Testaments

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

Da fehlt das Wort „formfrei“, das in der Lösungsantwort auftaucht.

§ 2254 Widerruf durch Testament

Der Widerruf erfolgt durch Testament.

Ist der Wortlaut von § 2254 in dem Sinne „irreführend“, dass der Widerruf – entgegen dem Wortlaut von § 2254 BGB – „nicht zwingend durch ein neues Testament geschehen“ muss?

Nein, das ist komplizierter:

Diese Bestimmung [sc. § 2254 BGB, M.H.] stellt klar, dass der Widerruf eines Testaments selbst Testament ist, also der gleichen Form bedarf wie ein Testament, allerdings nicht derselben wie das zu widerrufende Testament.

(BeckOK BGB/Litzenburger 2017 § 2254 Rn. 1)

Das Widerrufstestament ist selbst Verfügung von Todes wegen und muss daher ohne jede Einschränkung allen gesetzlichen Anforderungen an die für den Widerruf gewählte Testamentsform entsprechen.

(BeckOK BGB/Litzenburger 2017 § 2254 Rn. 2-3)

Allerdings ist richtig, dass ein Testament auch durch Vernichtung der Testamentsurkunde widerrufen werden kann (§ 2255 BGB). Wahrscheinlich ist das mit der Formulierung gemeint, dass der Widerruf „nicht zwingend durch ein neues Testament geschehen“ müsse.

Und wieder eine kleine Vorschau auf den nächsten Beitrag innerhalb der Serie: Ist das Erbrecht das umfangreichste Buch im BGB?

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