Marie Herberger
Birkenstraße 12
66440 Blieskastel
marie@marie-herberger.de
studiosa examinata diplomata iuris + magistra iuris + doctrix iuris
© Die Bilder im Blog stammen (soweit nicht anders angegeben) von Atelier Blickp – dafür vielen Dank.
Da der vorliegende Blog sich mit juristischen Inhalten beschäftigt, ein paar Worte zu den normativen Grundlagen eines Impressums i.S.v. my lawyers make me say:
Rechtsgrundlage für ein Impressum ist § 5 Abs. 1 TMG. Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die in Nr. 1-7 genannten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
An das Kriterium der Geschäftsmäßigkeit werden keine hohen Anforderungen gestellt. Schon das nachhaltige Angebot von Telekommunikation – mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht – genügt (Ott in BeckOK-Informations- und Medienrecht, 19. Edition, § 5 TMG, Rn. 9). Einschränkend ist aber erforderlich, dass die Dienste in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Informationsangebote, die keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben, sind also nicht erfasst (BT-Drs. 16/3078, S. 14).
Nach § 5 Abs. 1 TMG bin ich also nicht verpflichtet, ein Impressum bereit zu halten.
Mein Blog unterliegt aber trotzdem einer gewissen Informationspflicht. Nach § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, die in Nr. 1 bzw. Nr. 2 genannten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Ich muss die Leser meines Blogs also bloß über meinen Namen und meine Anschrift informieren. Die Angabe meiner Mail-Adresse erfolgt freiwillig – sie ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 RStV nicht geboten, wäre allerdings nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG notwendig, wenn der Anwendungsbereich dieser Norm eröffnet wäre.