Strafbar wegen unbefugter Verwendung von Dr. oder erst von Dr. Dr. ?

Eine aktuelle Berichterstattung mit dem Titel „Cathy Schummels und die Doktor-Lüge über ihren Bruder“ soll heute Anlass sein, über eine strafrechtliche Fragestellung nachzudenken. Es soll nicht in faktischer Hinsicht darum gehen, ob der Bruder von Cathy Hummels einen Doktor-Titel geführt hat, den er nicht hätte führen dürfen. Vielmehr steht der entsprechende Straftatbestand im StGB im Mittelpunkt der Betrachtung. Dabei kann man sich dann mit einem Einwand auseinandersetzen, den man zur Verteidigung vorbringen könnte, wenn einer Person die Verwirklichung des entsprechenden Straftatbestands vorgeworfen wird. Es geht um § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen):

(1) Wer unbefugt

  1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

Wie könnte man sich hier verteidigen, wenn man einen (gemeint ist: genau einen) Doktortitel führt, den man eigentlich nicht führen dürfte.

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Dreimalige Verwendung -> AGB?

Auf der Webseite „TECHBOOK“ wird in dem Artikel „Privatverkäufer aufgepasst: Ein falscher Satz auf Kleinanzeigen macht Sie haftbar“ u.a. folgende Empfehlung ausgesprochen:

Bietet jemand ein Produkt dreimal mit der gleichen Haftungsausschluss-Klausel an, gilt die Formulierung auch bei Privatleuten als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), erklären die Warentester.

https://www.techbook.de/shop-pay/shops-marktplaetze/kleinanzeigen-falscher-satz-haftung

Ist es aber tatsächlich so, dass erst dann, wenn jemand ein Produkt dreimal mit der gleichen Haftungsausschluss-Klausel anbietet, das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bejahen ist? Anders gefragt: Kann eine Klausel bereits bei erstmaliger Verwendung als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifiziert werden?

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Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR?

Bis zum 31.12.2023 war anerkannt, dass die Gesellschafter einer GbR nach § 128 HGB analog (i.d.F. bis zum 31.12.2023) akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR haften. Für Altverbindlichkeiten der GbR wurde die Haftung der Gesellschafter auf der Basis von § 130 HGB analog (i.d.F. bis zum 31.12.2023) begründet. Wer das einmal so gelernt hat, könnte geneigt sein, in Klausuren weiterhin so zu argumentieren. Das wäre aber nicht gut. Denn eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) hat der Gesetzgeber jedoch die bislang im GbR-Recht vorhandene Lücke mit Wirkung zum 01.01.2024 geschlossen.

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Welche Form ist einzuhalten?

In Klausuren stößt man immer wieder auf Fragestellungen, die es argumentativ zu bewältigen gilt. Niemand erwartet, dass man zu allen denkbaren Problemen eine Lösung vorbereitet hat. Vielmehr sollte man in der Prüfungssituation versuchen, eine vertretbare Stellungnahme zu entwickeln. Das gelingt besonders gut, wenn man das Argumentieren vorher etwas geübt hat. In diesem Sinne wollen wir heute darüber nachdenken, auf welche Formvorschrift § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist.

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Von Whistleblowern und Hinweisgebern

Wer (immer noch empfehlenswert) die regelmäßige Lektüre guter Tageszeitungen pflegt, wird immer häufiger auf Informationen zu EU-Richtlinien stoßen. Dies kann (und sollte hin und wieder) Anlass zu vertiefenden Explorationen sein. Versuchen wir es einmal mit dem folgenden Beispiel:

„Dabei zeigt sich in Europa die Wirkung der seit Dezember 2020 geltenden Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern, die Unternehmen und der öffentlichen Hand das Einrichten von Meldekanälen vorschreibt.“

Marcus Jung, Zäher Umgang mit Hinweisgebern, FAZ 22. Mai 2024, S. 16

Wo könnte da die Präzisierungs- und Ergänzungsarbeit ansetzen?

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