Überschwenken eines Baukrans

Das auf der linken Seite dieses Beitrags abgebildete Gespräch könnte den Einstieg in eine mündliche Prüfung bilden. Es ließe sich die Frage diskutieren, ob man den Ausleger eines Kran über ein fremdes Grundstück schwenken darf. Um sich einer Antwort zu nähern, sollte zunächst darüber nachgedacht werden, ob es eine Vorschrift im BGB gibt, welche die Befugnisse des Eigentümers beschreibt. Insofern ist § 903 BGB einschlägig:

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Offen bleibt dann natürlich noch die Frage nach der Reichweite des Eigentums. Wenn man hier die „Dunstkreismethode“ anwendet und sich ein wenig im Umfeld von § 903 BGB orientiert, wird man fündig.

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„Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren!“ – Teil 2

Letzte Woche haben wir uns hier im Blog bereits mit dem Artikel der Bild-Zeitung vom 20.02.2024 mit dem Titel „Gelber Umschlag: Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren! –
Reagieren und rechtzeitig prüfen lassen
“ beschäftigt. In dem Artikel heißt es bezüglich des Zustellungsdatums:

Dieses Datum ist besonders wichtig. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, die geforderten Beträge zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Verstreicht die Frist, kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid. In keinem Fall sollten Sie den Mahnbescheid ignorieren.

Über eine problematische Formulierung haben wir letzte Woche schon nachgedacht. Heute geht es um einen weiteren Aspekt aus dem Zitat.

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„Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren!“ – Teil 1

Das Thema „Mahnbescheid“ scheint die Bild-Zeitung nicht ruhen zu lassen (vgl. schon die Beiträge „DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 1 und „DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 2). In einem Beitrag vom 20.02.2024 mit dem Titel „Gelber Umschlag: Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren! –
Reagieren und rechtzeitig prüfen lassen
“ wird u.a. erläutert:

Dieses Datum [Zustellungsdatum, M.H.] ist besonders wichtig. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, die geforderten Beträge zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Verstreicht die Frist, kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid. In keinem Fall sollten Sie den Mahnbescheid ignorieren.

Diese Ausführungen werfen – zum Beispiel in einer mündlichen Prüfung – die Frage auf, ob das alles so seine Richtigkeit hat.

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Streitwert selbst zahlen?

FAZ.NET vom 22.02.2024 schreibt in einem Artikel mit der Überschrift „Klimaforscher verliert vor dem Arbeitsgericht“, den ich über das Frankfurter Allgemeine Archiv abgerufen habe, wie folgt:

Gianluca Grimalda, der Forscher, der nicht fliegen will, wurde am Donnerstag vor dem Arbeitsgericht Kiel enttäuscht. In einer zweiten Anhörung verlor er den Prozess gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, das Kieler Institut für Weltwirtschaft (IfW). Auch den Streitwert von 9000 Euro muss er wohlmöglich zahlen.

Über welche Formulierung könnte man hier stolpern?

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„Verzicht auf die Erbschaft“ nach dem Tod des Erblassers?

An dieser Stelle stand seit dem 11.09.2023 ein Beitrag, wegen dessen ich soeben – 20.02.2024 – von der Kanzlei Schertz Bergmann eine Abmahnung erhalten habe (mit Fristsetzung zum 22.02.2024, 18 Uhr). Ich hatte mich in meinem Beitrag auf einen Artikel in einer deutschen Tageszeitung bezogen. Die Berichterstattung in dieser Tageszeitung ist nach Auskunft der Kanzlei Schertz Bergmann in einem Verfügungsverfahren verboten worden. Um des lieben Friedens willen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe ich den im Abmahnschreiben inkriminierten Passus nun hier entfernt.

Jetzt also zum „neuen“ Inhalt meines Beitrags vom 11.09.2023:

Eine deutsche Tageszeitung berichtet über einen Erbstreit. Der in dieser Berichterstattung angesprochene erbrechtlich relevante Punkte kann folgendermaßen beschrieben werden.

Eine Mutter wollte ihren Söhnen im Falle ihres Ablebens die Erbschaftssteuer ersparen. Deshalb verzichtete sie nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe und „überschrieb“ alles auf ihre Kinder. Sie ließ sich nur einen Nießbrauch eintragen.

Es soll jetzt ein Aspekt aus diesem (hypothetischen) Fall in juristischer Hinsicht präzisiert werden. Was ist damit gemeint, dass die Mutter nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe „verzichtete“?

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