Timm Nissen schreibt in der RÜ 2018, 487:
1. Zwischen K als Vermieter und B als Mieterin wurde durch Vertrag vom 19.08.2013 ein Wohnraummietverhältnis begründet.
2. Ein solches kann durch den Vermieter nur gekündigt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB).
Inwiefern ließe sich das präzisieren?