Archiv für Familienrecht

Erbschaft nach Scheidung im Zugewinnausgleich berücksichtigen?

Heute wollen wir uns noch einmal mit der Klausur von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. beschäftigen. Aus dem Sachverhalt brauchen wir zunächst die folgenden Informationen:

Fiona (F) und Mats (M) schlossen am 20.10.2000 die (wirksame) Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese zerbrach 2007 am Kinderwunsch von F. Seitdem leben F und M voneinander getrennt. Da F mit ihrem neuen Lebenspartner den Bund der Ehe eingehen möchte, reichte sie am 20.6.2008 den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht ein. Die Zustellung des Scheidungsantrags an M erfolgte am 25.6.2008, die rechtskräftige Scheidung am 25.7.2008.

Der Eintritt in den Güterstand iSv § 1374 Abs. 1 BGB (Anfangsvermögen) fand also am 20.10.2000 statt. Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Nach § 1384 BGB tritt für den Fall, dass die Ehe geschieden wird, für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Demnach ist im hiesigen Fall auf den 25.6.2008 abzustellen.

Wenn wir nun weitere Sachverhaltselemente dazu nehmen, so wird es unübersichtlich:

Am Stichtag im Jahr 2008 verfügte M über ein Kontoguthaben i.H.v. 24.000 €, seine Schulden hat er abgebaut. Das Vermögen resultiert aus seiner Erwerbstätigkeit. Weiterhin verfügt er über ein Auto (Wert: 35.000 €) und Aktiendepot (Wert: 9.000 €). Letzteres hat er im Jahr 2012 von seiner Großmutter geerbt. Das geerbte Aktiendepot erweist sich in den folgenden Jahren als „Goldgrube“. Bis zum Stichtag ist der Wert des Aktiendepots bereits um 2.000 € gestiegen.

Worüber wird man hier stolpern?

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Berechnung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Nachdem wir uns vergangene Woche hier im Blog bereits mit der Klausur von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. unter dem Aspekt der Bedeutung von „Saldo“ beschäftigt haben, wollen wir uns heute die Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich näher anschauen. Dabei gehen wir mit Ntzemou/Oidtmann von folgenden Annahmen aus:

  • Anfangsvermögen von F: 250.000 Euro
  • Anfangsvermögen von M: – 4.000 Euro
  • Endvermögen von F: 285.000 Euro
  • Endvermögen von M: 80.000 Euro

Auf dieser Basis kommen die Autorinnen dann zu folgendem Ergebnis:

Die Differenz der Zugewinne beträgt im vorliegenden Fall 54.000 € (89.000 € – 35.000 €). Damit steht F eine Ausgleichsforderung i.H.v. 27.000 € (54.000 € : 2) zu. F hat gegen M ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1378 Abs. 1 BGB i.H.v. 27.000 €

Rechnen wir das einmal schrittweise nach.

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„Saldo von 13.000 €“ = ?

In der Anfängerklausur „Freud und Leid liegen nah beieinander“ von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. geht es u.a. um die Berechnung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Im Sachverhalt heißt es:

„Das Konto von M wies bei der Eheschließung ein Saldo von 13.000 € auf.“

Wenn man nun versucht, auf dieser Basis das Anfangsvermögen von M zu bestimmen, stellt sich die Frage, was unter „Saldo“ zu verstehen ist.

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Gegenvormund: Wo ist er geblieben?

Es gibt Literatur zum Thema „Gegenvormund“, die sich auf dem Stand von 2023 befinden soll. Doch gibt es überhaupt noch den Gegenvormund?

Bis zum 31.12.2022 gab es in § 1792 BGB a.F. eine Regelung zum Gegenvormund:

(1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.

Sind die Vorschriften zum Gegenvormund durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht mit Wirkung zum 01.01.2023 nun verschoben worden?

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Abschaffung des Güterrechtsregisters

Mit Gesetz vom 31. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber u.a. folgende Entscheidung getroffen:

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 gestrichen.

BGBl. I 2022, 1966

Da kommt einem unvermutet das bekannte Kirchmann-Zitat in den Sinn: „Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.“ Bislang war in Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6, Untertitel 3 das Güterrechtsregister geregelt. Auch wenn die entsprechenden Regelungen in §§ 1558 ff. BGB nun nicht mehr existieren, steht das Güterrechtsregister in Bezug auf bereits vorhandene Eintragungen noch für einen Übergangszeitraum bis Ende 2027 zur Verfügung (Art. 229 § 64 EGBGB). Was ändert sich für die Klausurpraxis?

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