Archiv für Familienrecht

Eingetragene Lebenspartnerschaft: Scheidung möglich?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft war hier im Blog ja schon das ein oder andere Mal ein Thema. So haben wir bereits geklärt, dass eingetragene Lebenspartnerschaften zwar nicht mehr begründet werden können, aber dennoch weiter existieren. Außerdem haben wir uns mit der gesetzgeberischen Technik beschäftigt, in § 21 LPartG Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften für anwendbar zu erklären, wenn nichts anderes bestimmt ist. Heute geht es um ein mögliches Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft. So titelte die Bild-Zeitung vergangene Woche: „Scheidung bei Harald Glööckler„. Da stellt sich die Frage: Wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft wirklich durch Scheidung aufgelöst?

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Eheschließung: Namensänderung für immer?

Vor einiger Zeit war ich Gast bei einer staatlichen Eheschließung. Die juristische Ausbildung im Hinterkopf habend, versuchte ich – vielleicht der Feierlichkeit des Augenblicks nicht genügend Rechnung tragend – die Zeremonie mit den Vorgaben des BGB in Einklang zu bringen. Ein Satz des Standesbeamten – der bisher bei anderen von mir erlebten Eheschließungen in dieser Form keine Erwähnung fand – hat mich so sehr ins Nachdenken gebracht, dass ich heute darüber schreiben möchte. Im Hintergrund steht nämlich eine Vorschrift, die in familienrechtlichen Vorlesungen auftauchen kann. Der Standesbeamte hat den Eheschließenden erläutert, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen können. Für den Fall, dass sie sich dafür entscheiden, müssten sie aber „für immer“ an diesem gemeinsamen Familiennamen festhalten. Eine Änderung komme „nie mehr“ in Betracht. Doch ist das wirklich so?

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Lebenspartnerschaften im Recht

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, das am 01.01.2023 in Kraft tritt, kann in der einen oder anderen Hinsicht auch klausurrelevant werden. Ein solcher Aspekt soll hier betrachtet werden.

Derzeit ist in § 1795 BGB (eine klausurrelevante Vorschrift, zumindest über die Verweisung in § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB) geregelt, unter welchen Umständen der Vormund den Mündel nicht vertreten darf. Dort heißt es auszugsweise:

§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, […]

Ab dem 01.01.2023 befindet sich die entsprechende Vorschrift dann im Betreuungsrecht und lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, […]

Auf den Vormund ist § 1824 BGB über die Verweisung in § 1789 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. entsprechend anwendbar. Und auch § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. wird künftig auf § 1824 BGB verweisen.

Wenn man nun aber § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB im geltenden Recht mit § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. vergleicht, fragt man sich, warum der Gesetzgeber die Konstellation „bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Lebenspartner …“ gestrichen hat.

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Zugewinnausgleich bei den Hummels?

In den Medien ist derzeit das Thema einer potentiellen Scheidung im Hause Hummels allgegenwärtig. Da Mats und Cathy keinen Ehevertrag geschlossen haben sollen, wird berichtet, wie ein Zugewinnausgleichsanspruch aussehen könnte:

Wird bei einer Hochzeit keine besondere Vereinbarung geschlossen, so leben die Ehegatten rechtlich laut Paragraph 1363 Abs. 1 BGB im „Güterstand der Zugewinngemeinschaft“. Bedeutet im Klartext: Die jeweiligen Vermögensverhältnisse der Ehepartner bleiben bestehen, jeder verwaltet sein Geld also selbst. Anders verhält es sich, wenn die Ehe irgendwann endet. Dann findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Das Geld, das die Ehepartner also getrennt voneinander während der Ehe erwirtschaftet haben, wird miteinander verglichen. Der geringere Teil wird vom höheren abgezogen und die Differenz wird durch zwei geteilt. Der Ehepartner, der weniger Geld erzielt hat, bekommt einen Teil der Differenz als Zugewinn zugesprochen. Im Falle von Cathy und Mats Hummels handelt es sich hierbei um Millionen.

https://www.vip.de/cms/scheidung-von-cathy-hummels-soll-eingereicht-sein-wie-viel-wuerde-das-mats-kosten-4811800.html

Was lässt sich dazu sagen?

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Blitzscheidung – auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

Vor einigen Wochen konnte man in den Medien lesen:

Nach dem Liebes-Aus mit ihrem Mike
Im Eiltempo: Melanie Müller schwingt den Scheidungs-Hammer!

Die Scheidung wurde bereits eingeleitet

Vor vier Monaten sah man sie öffentlich fremdknutschen, jetzt schwingt Melanie Müller (33) bereits den Scheidungshammer! Der formale Akt ist laut der Stimmungssängerin bereits eingeleitet worden.

www.vip.de/cms/im-eiltempo-melanie-mueller-schwingt-den-scheidungs-hammer-4891990.html

Diese Berichterstattung könnte in einer mündlichen Prüfung zum Anlass genommen werden, darüber nachzudenken, zu welchem Zeitpunkt die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Wie so oft im Recht könnte die Frage lauten: Auf welchen Zeitpunkt kommt es an? Also: Zu welchem Zeitpunkt muss das Trennungsjahr erfüllt sein?

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