Archiv für Praktische Methodenlehre

Als 600. Beitrag wieder (scheinbar) leichte Kost: Legal Tech, Rehe und Autos

Nicht nur Bücher haben ihre Geschichte. Für Zitate gilt das Gleiche. Da das Internet voll von Zitaten ist, hat die Zitatenkonjunktur sogar zugenommen. Mit der Genauigkeit der Zitate steht es aber nicht immer zum Besten, wie man am Beispiel des Benjamin Franklin-Zitats zum Thema „Freiheit und Sicherheit“ sehen kann. Es lohnt sich also fast durchweg, ein wenig genauer hinzuschauen. Das soll nun am Beispiel eines Luhmann-Zitats geschehen, das man auf der Seite des Legal Tech Center der Universität Wien unter der Überschrift „What the tech is going on?“ in folgender Fassung lesen kann:

„Recht und Datenverarbeitung haben miteinander genauso viel zu tun wie Autos und Rehe: Meist gar nichts, nur manchmal stoßen sie zusammen.“

Niklas Luhmann, 1970 (zitiert nach M. Grupp, AnwBl. 2014, 660)
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Kann die Haftungsfalle anwaltlich sein?

In der Literatur findet man hin und wieder die Formulierung „anwaltliche Haftungsfalle“. Man kann dies mit einer Suche in juris oder bei beck-online unschwer verifizieren. So lesen wir beispielsweise in einem Praxishinweis:

Die Entscheidung des OLG Celle schließt eine anwaltliche Haftungsfalle, die sich aus dem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten der Rechtsmitteleinlegung und -begründung ergibt.

(Bruns, NZFam 2014, 236)

Oder an anderer Stelle in einem redaktionellen Hinweis:

Zur Zulassung bzw. Einlegung von Rechtsmitteln im Verwaltungsprozess als anwaltliche Haftungsfalle s. eingehend Unterreitmeier, NVwZ 2013, 399. Zur Umdeutung unzulässiger Rechtsmittel s. etwa BGH, NZG 2014, 1067.

(NJW-RR 2016, 757, 758)

Und – aller guten Dinge sind drei – schließlich noch:

(6) Tarifliche Ausschlussfristen als anwaltliche Haftungsfalle (Rn. 1168-1170)

(Hümmerich/Reufels/Reufels, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 4. Auflage 2019, § 1 Rn. 1168)

Sollte man so formulieren?

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Schriftform? Schriftlich? Wo liegt der Unterschied?

§ 126 BGB mit der amtlichen Überschrift „Schriftform“ regelt in Absatz 1:

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Wir können festhalten: „Schriftform“ (so die Überschrift) und „schriftliche Form“ (so der Normtext) sind gleichbedeutend.

Doch was ist nun der Unterschied zu „schriftlich“?

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Wo steht „Wer Solidarität sagt, will etwas haben“?

Heute geht es um das Thema „Suche nach einem Beleg“.

Anhand eines Beispiels soll gezeigt werden, wie man vorgehen könnte, um relativ schnell eine zitierfähige Belegstelle zu finden. Der Gedanke ist zwar naheliegend und einfach, aber praktisch doch sehr nützlich.

 

Steiner schreibt:

Wer „Solidarität“ sagt, will von anderen etwas haben, soll Michael Stolleis formuliert haben. Dies ist bewusst pointiert ausgedrückt. Gegenbeispiele lassen sich in Staat und Gesellschaft dankenswerterweise durchaus finden. Der Satz steht aber charakteristisch für eine öffentliche Diskussion, in der mehr Solidarität eingefordert als angeboten wird.

(Solidarität als Rechtsbegriff in den Systemen der sozialen Sicherheit
in: Subsidiarität – Sicherheit – Solidarität, Festgabe für Franz-Ludwig Knemeyer zum 75. Geburtstag, hrsg. v. Eric Hilgendorf/Franz Eckert, Würzburg 2012, S. 489, 493 f.)
 
Zu diesem Text drängen sich zwei Fragen auf:
 
1. Hat Michael Stolleis das wirklich „formuliert“?
 
2. Wenn ja: Wo hat er es „formuliert“?

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Analog / Entsprechend: Synonyme – ja oder nein?

Heute geht es um die Unterscheidung von „analog“ und „entsprechend“. Zur Einstimmung zunächst ein paar Beispiele:

Auch was die Verteidigung von Individualrechtsgütern gegen Angriffe von Tieren anbelangt, ist unbestritten, dass hierfür ein Notwehrrecht iSd § 32 nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das Tier von einem Menschen als Angriffsmittel instrumentalisiert wurde; für die Abwehr von Tiergefahren gilt lediglich § 228 BGB, der gem. § 90 a S. 3 BGB (analog) anzuwenden ist.

(Julius-Vincent Ritz, JuS 2018, 333)

Grundsätzlich findet auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Verweisungsnorm des § 46 Abs. 2 die Bestimmung des § 274 ZPO entsprechende Anwendung.

(GMP/Germelmann/Künzl ArbGG § 47 Rn. 2)

Die Erwägung greift auch in Fällen der analogen Anwendung des § 670. In entsprechender Anwendung des § 257 richtet sich der Anspruch auf eine Freistellung von der Verbindlichkeit und erfasst damit Fälle, in denen noch keine Zahlung geleistet worden ist und daher genau genommen noch kein Vermögensopfer vorliegt.

(Fischels/Kies, JuS 2018, 155, 158)

Neben der Anwendung für das Eigentum entsprechend dem Wortlaut finden der Beseitigungs und der Unterlassungsanspruch nach § 1004 auch auf andere absolute Rechte Anwendung, teils entsprechend kraft gesetzlicher Verweisung, teils analog infolge vorhandener planwidriger Regelungslücken.

(Ritter, Sachenrecht I, 2013, Rn. 99)

Kann man also „analog“ und „entsprechend“ unterschiedslos verwenden oder sollte man einen Unterschied zwischen einer entsprechenden und einer analogen Anwendung annehmen?

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