Archiv für Dezember 2019

Sorgfaltspflichten zu Weihnachten

Traditionsgemäß verabschiedet sich der Blog in die Weihnachtspause und zwar wie stets bis zum orthodoxen Weihnachtsfest. Am darauffolgenden Montag, den 13.01.2020 erscheint dann hier wieder ein Beitrag als Start zum neuen Jahr 2020, zu dem allen Leserinnen und Lesern nur das Beste gewünscht sei.

Da die juristische Literatur zum Weihnachtsfest durchaus gute Ratschläge enthält, seien einige Überlegungen daraus hier mitgeteilt.

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Zur Wirksamkeit von Verkehrszeichen

Horst Wüstenbecker schreibt in der RÜ 2018, 657, 662:

Ein gestrecktes Verfahren wird überwiegend abgelehnt, wenn sich die Kostenforderung gegen den Halter richtet, der nicht mit dem Fahrer identisch ist. Denn das im Verkehrszeichen enthaltene Wegfahrgebot wirke nur gegen den Fahrer, der das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt, nicht dagegen gegenüber dem ortsabwesenden Halter. Diesem gegenüber komme nur eine Sofortmaßnahme in Betracht. Die Gegenansicht bejaht dagegen auch gegenüber dem Halter ein gestrecktes Verfahren, da das Verkehrszeichen mit der Aufstellung auch ihm gegenüber wirksam werde. Dagegen spricht jedoch, dass das Verkehrszeichen gegenüber dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer erst dann Wirksamkeit entfaltet, wenn dieser sich erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht (BVerwG RÜ 2011, 51, 53).

(Hervorhebung im Original)

Vertritt das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich die Auffassung, dass ein Verkehrszeichen gegenüber dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer erst dann Wirksamkeit entfaltet, wenn dieser sich erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht?

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Hauptantrag, Hilfsantrag – Klageabweisung im Übrigen …

Anders/Gehle, 13. Aufl. 2017, K. Rn. 10 schreiben:

Soweit der Hauptantrag, der Hilfsantrag oder ein unter mehreren vorrangiger Hilfsantrag erfolglos bleibt, muss die Klage selbstverständlich „im Übrigen“ abgewiesen werden. Wer diese Wendung, was häufig geschieht, im Tenor vergisst, begeht einen Fehler.

Hier kann man einen Fehler machen? Ein solcher Hinweis in Lehrbüchern erhöht natürlich immer die Aufmerksamkeit der Leserinnen und Leser.

Mir scheint die Formulierung von Anders/Gehle jedoch zu kurz gegriffen. Vielmehr meine ich, dass die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten von Haupt- und Hilfsantrag betrachtet werden müssen, um feststellen zu können, ob die Notwendigkeit besteht, die Klage „im Übrigen“ abzuweisen.

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§ 211 StGB: Heimtücke

Um das Mordmerkmal der Heimtücke ging es ja bereits in einem älteren Blog-Beitrag. Heute soll ein dort nicht näher thematisierter Aspekt beleuchtet werden.

In der Lösung zur Klausur Nr. 393 des Assessorkurses Rheinland-Pfalz von Hemmer heißt es auf Seite 1:

Tatbezogene Mordmerkmale kommen in dem vorliegenden Fall allerdings nicht ernsthaft in Betracht.

Insbesondere kann man die versuchte Tötung des B nicht heimtückisch nennen. Denn heimtückisch handelt nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Hiervon wird man aufgrund des vorangegangenen Streits zwischen C und B aber nicht ausgehen können.

Wie könnte man die Definition der Heimtücke hier präziser formulieren?

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