Der Bericht in der Bild-Zeitung vom 05.05.2022 mit dem Titel „Krankenschwester ruiniert: So läuft das miese Geschäft mit den Teuer-Büchern„, mit dem wir uns hier im Blog bereits in den letzten Wochen beschäftigt haben, bietet noch weitere Anknüpfungspunkte für Überlegungen. So heißt es in dem Artikel:
„Ist diese Jahresfrist verstrichen oder die Widerrufsbelehrung juristisch in Ordnung, bleibt dem Kunden die Anfechtung des Rechtsgeschäfts wegen Wuchers (§ 138 BGB).
Schneider: „Dieser Weg ist langwieriger, aber keineswegs chancenlos. Es kommt dabei darauf an, in welchem Verhältnis der Wert des verkauften Buches zum Verkaufspreis steht. Soweit die Grenzen von 100 % überschritten wird [sic], liegt der objektive Tatbestand des Wuchers vor.“
Aus diesem Grund holte Schneider bereits zahlreiche Wertgutachten von den Gerichten ein. Der Experte: „Bislang haben die uns bekannten gerichtlich eingeholten Wertgutachten den Standpunkt der Käufer bestätigt, dass ein krasses Missverhältnis vorliegt. […]
Die deutsche Rechtsordnung verbietet es, überteuerte Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen.“
Genügt es für die Verwirklichung des Tatbestands des Wuchers tatsächlich, dass „überteuerte Produkte“ verkauft werden?
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