Wüstenbecker, Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, 10. Aufl. 2016, Rn. 80 ff. schreibt:
Beteiligter kann nur sein, wer beteiligungsfähig ist (§ 61 VwGO, entspricht der Parteifähigkeit i.S.d. § 50 ZPO).
[…]
Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind auch (nicht rechtsfähige) Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Eine „Vereinigung“ ist nur gegeben, wenn sie auf gewisse Dauer ausgelegt ist und ein Mindestmaß an Organisation aufweist.
[…]
Es müssen Rechte der Vereinigung selbst betroffen sein und nicht nur der einzelnen Mitglieder,
Nicht beteiligungsfähig ist danach z.B. ein Bürgerbegehren, sondern nur die Initiatoren bzw die Vertreter des Begehrens.
Zur letzten These wird in Fn. 25 auf „OVG NRW, Urt. v. 05.02.2002 – 15 A 1965/99, NWVBl. 2002, 346, 347; Fleischfresser NWVBl. 2004, 485, 486“ verwiesen.
Doch sollte man die These, dass ein Bürgerbegehren nach § 61 Nr. 2 VwGO nicht beteiligungsfähig ist, in Rheinland-Pfalz vertreten?
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