Archiv für Öffentliches Recht

Ein Geschenk mit Hinweis auf § 40 BNatSchG

Heute soll es mal wieder um eine Beobachtung aus der Kategorie „Recht im Alltag“ gehen. Anlass ist ein Geschenk mit Bio-Saatgut (alte Sorten). Darin ist schönes Saatgut enthalten, wie zum Beispiel für „Zucchini Black Beauty“, „Zuckermelone Charantais“ und „Zuckererbse Carouby de Maussane“. Auf der Verpackung fand sich folgender „wichtiger Hinweis“:

Nach dem neuen Naturschutzgesetz § 40 BNatSchG der Bundesrepublik Deutschland darf seit dem 01.03.2020 Saatgut ausschließlich nur für Garten, Balkon und Terrasse verwendet werden. Eine Ausbringung in der freien Natur ist danach nicht mehr erlaubt. Diese Regelung dient dem Schutz von Ökosystemen, Biotopen und Arten vor den Gefährdungen durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten.

„Nicht erlaubt“ klingt nach Verbot. Aber enthält § 40 BNatSchG wirklich ein solches Verbot?

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„Platzverweis“ oder „Platzverweisung“?

Heute möchte ich mich mit einer terminologischen Frage beschäftigen, die hin und wieder im Rahmen der Prüfungsvorbereitung thematisiert wird. Als Ausgangspunkt wählen wir die folgenden drei Vorschriften:

§ 12 SPolG [Saarland] – Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern

§ 13 POG [Rheinland-Pfalz] – Platzverweisung, Aufenthaltsverbot
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet von einem Ort verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). Die Maßnahme kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindern.

§ 34 PolG NRW – Platzverweisung
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.

Worüber könnte man stolpern, wenn man § 12 SPolG [Saarland], § 13 POG [Rheinland-Pfalz] oder § 34 PolG NRW in einer Klausur prüft und in diesem Zusammenhang von einem „Platzverweis“ spricht?

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Zweckveranlasser

Kürzlich bin ich in München einem Zweckveranlasser begegnet. Das ist mir zuerst gar nicht aufgefallen, denn ich habe dort die wunderbare Musikvorführung eines reisenden Straßenmusikanten genossen. Erst später erinnerte ich mich beim Betrachten des Fotos – das ich seinerzeit aufgenommen hatte – daran, was uns in der Polizeirechtsvorlesung im Studium zum Zweckveranlasser gesagt worden war. Aber nun der Reihe nach.

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Lindner zu § 45 Geschäftsordnung der Bundesregierung

Die gestrige Talk-Runde bei Anne Will hat mich daran erinnert, dass uns zu Studienbeginn in der Staatsrechtsvorlesung die Lektüre der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) ans Herz gelegt wurde. Dieser Rat erweist sich nun erneut (vgl. Vetorecht des Justizministers gegen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung?) in einer Talk-Runde als nützlich. Lindner äußerte sich dort zum Gaspreis-Thema wie folgt:

Lindner: Und deshalb will ich sagen, dass in der Tat bei der Rechtsfrage mein Haus, ähm, also das Bundesfinanzministerium, keine Bedenken hat. Jetzt greife ich gerademal Ihren Punkt auf, weil Sie mich gefragt haben, warum ich etwas öffentlich sage. Kollege Habeck hat dann öffentlich das Finanzministerium nochmal aufgefordert, eine neue Rechtsprüfung zu machen. Ich bin aber nicht zuständig. Für verfassungsrechtliche Prüfungen ist nach, ähm, § 45 der Geschäftsordnung der Bundesregierung immer das Innenministerium zuständig, immer.

Stützt diese Quelle Lindners These?

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Nach der Gesetzesbegründung …

Normalerweise arbeite ich ja immer mit Fundstellen, wenn ich hier im Blog zum Nachdenken über bestimmte Formulierungen einladen möchte. Heute geht es aber um eine gerade zu allgegenwärtige Formulierung, weswegen die Nennung konkreter Beispiele nicht notwendig ist. Wenn man die Formulierung „Nach der Gesetzesbegründung“ bei Google, beck-online oder juris eintippt, so erscheinen zahlreiche Treffer. Sollte man selbst mit dieser Formulierung arbeiten?

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