Zweckveranlasser

Kürzlich bin ich in München einem Zweckveranlasser begegnet. Das ist mir zuerst gar nicht aufgefallen, denn ich habe dort die wunderbare Musikvorführung eines reisenden Straßenmusikanten genossen. Erst später erinnerte ich mich beim Betrachten des Fotos – das ich seinerzeit aufgenommen hatte – daran, was uns in der Polizeirechtsvorlesung im Studium zum Zweckveranlasser gesagt worden war. Aber nun der Reihe nach.

Als Klassiker zum Zweckveranlasser wurde uns die Entscheidung des preußischen OVGE von 1901 vorgestellt. Darin ging es um einen Einzelhändler, der in seinem Schaufenster etwas Spannendes bot, mit der Folge, dass das Trottoir durch neugierige stehenbleibende Passanten blockiert wurde. In unserer Vorlesung wurde seinerzeit die Fallkonstellation moderat modernisiert: In einem Schaufenster posierten Models und lösten den gleichen Effekt (Zusammenballung von Zuschauern auf dem Gehsteig) aus. Rekapitulieren wir kurz, was unter einem Zweckveranlasser zu verstehen ist:

Von »Zweckveranlasser« wird gesprochen, wenn jemand eine an sich neutrale Handlung vornimmt, die als solche die Gefahrenschwelle nicht unmittelbar überschreitet, die aber in zurechenbarer Weise einen Dritten zur Gefährdung (oder Störung) der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung veranlasst.

Schoch, Jura 2009, 360, 361

Und siehe da: Einem solchen Zweckveranlasser bin ich nun tatsächlich in München begegnet. Der Straßenmusikant hat eine an sich neutrale Handlung vorgenommen. Seine Musik hat sicherlich per se keine Gefahrenschwelle überschritten. Da seine Musik aber bei den Passanten so gut ankam, sind diese auf der Straße stehen geblieben und dadurch entstand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Damit will ich nun gewiss nicht sagen, dass Anlass für ein obrigkeitliches Eingreifen bestanden hätte. Aber wer sich bildhaft einen Zweckveranlasser vorstellen will, kann dies vielleicht mit diesem Beispiel gut tun.

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