Archiv für Dezember 2014

Der „schlampige Korrektor“, oder: Korrektoren soll man nicht „beleidigen“!

In der JA 2014, 754ff geht es in der Examensklausur „Studienprobleme“ von Heger u.a. um die Beleidigung, § 185 StGB, und die Verleumdung, § 187 StGB.

Auf Seite 755f heißt es:

J behauptet wider besseres Wissen, dass A als „schlampiger Korrektor“ drei Seiten nicht berücksichtigt hat. Allerdings dürfte diese unwahre Tatsache nicht geeignet sein, den A in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, denn öffentliche Meinung ist nur die eines größeren individuell unbestimmten Kreises (Lackner/Kühl/Kühl aaO § 186 Rn. 4) und außer P (und evtl. A, wenn J eine Rückfrage bei diesem billigend in Kauf genommen hat) sollte niemand davon erfahren. Daher scheidet eine Strafbarkeit gem. § 187 StGB aus.

Wenn wir diese Subsumtion nachvollziehen wollen, müssen wir zunächst einen Blick in den § 187 StGB werfen:

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als Beleg ist bei Heger der Kommentar Lackner/Kühl/Kühl aaO § 186 Rn. 4 angegeben. Also müssen wir da einmal reinschauen:

Öffentliche Meinung ist die eines größeren, individuell unbestimmten Kreises.

Jetzt können wir versuchen die Subsumtion nachzuvollziehen. Problematisch ist folgender Satz:

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Ein Lernbaustein ohne drohende Beseitigungsverfügung (zu Weihnachten)

Eine Frage, die im Baurecht bei Beiseitigungsverfügungen immer diskutiert wird: Ist formelle und/oder materielle Baurechtswidrigkeit erforderlich?

Wüstenbecker schreibt dazu in der RÜ 10/2014, 661 (662):

Eine Beseitigungsverfügung setzt als Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften formelle und materielle Illegalität (Baurechtswidrigkeit) voraus.

Weiter diskutiert er das Problem nicht, denn es ist erkennbar kein Schwerpunkt seines Falles. Dennoch sollte man mit solch pauschalen Sätzen vorsichtig sein. Warum? Das erklärt Lindner in der JuS 2014, 118:

Erstens stimmen sie [die Begriffe der formellen und/oder materiellen Illegalität, M.H.] mit den gesetzlichen Rechtsgrundlagen nicht überein, in denen von formeller und/oder materieller Illegalität gar keine Rede ist. Tatbestandsmerkmal ist vielmehr der „Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“.

Aber es gibt noch ein wesentlich stärkeres Argument gegen diese klassische Formel, S. 119:

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Marco Reus in meiner ersten juristischen Staatsprüfung


Am letzten Donnerstag hatte ich das „Mündliche“ im Rahmen meiner ersten juristischen Staatsprüfung. Und womit hatte die Bild-Zeitung an diesem Morgen aufgemacht? Alle Welt weiß es mittlerweile:

„STRAFBEFEHL GEGEN MARCO REUS WEGEN FAHRENS OHNE FÜHRERSCHEIN“

Der Prüfer im Strafrecht wollte es nun genau wissen: Kann man wegen „Fahrens ohne Führerschein“ einen Strafbefehl bekommen? Wie hätte die Titelzeile korrekt lauten müssen? Nun natürlich:

„STRAFBEFEHL GEGEN MARCO REUS WEGEN FAHRENS OHNE FAHRERLAUBNIS“

Womit dann die Rede auf § 21 StVG kam, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt. Was zugleich zur Thematisierung der Frage führte, was denn die „Fahrerlaubnis“ vom „Führerschein“ unterscheidet. Und was die Rechtsfolge ist, wenn jemand mit Fahrerlaubnis Auto fährt, aber den Führerschein nicht dabei hat.

Hier die Antworten, die gewünscht waren:

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Übergabe = Übereignung? Nein!

In der JA 2014, S. 801ff schreibt Förster zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in §§ 312ff BGB. Dabei heißt es auf Seite 807:

Allein für den Unternehmer wurde auch ein absoluter Fälligkeitstermin bestimmt, wonach er spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss die Sache an den Verbraucher übereignen <Hervorhebung nicht im Original> muss (§ 474 III 2 BGB).

Also ein Blick in § 474 III 2 BGB:

Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben.

Im Gesetz steht „übergeben“, in dem Aufsatz aber „übereignen“ .

Schon beginnt man, an sich selbst zu zweifeln. Sollte es da irgendeine vom Wortlaut abweichende Meinung geben?

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Genaue Normzitate: Wie streng soll man sein?

Hier blickt ein Pavian streng.

 

Dass Normen genau zitiert werden sollen, hört man immer wieder.

Das hat auch einen praktischen Sinn, wie Möllers in der JuS 2002, S. 828 in seinem Aufsatz „Richtiges Zitieren“ erläutert:

 

„Sowohl bei Gesetzen als auch bei Gerichtsentscheidungen und sonstigen Literaturstellen ist die genaue Fundstelle anzugeben, damit der Leser in der Lage ist, den Beleg für Ihre These oder Ihr Argument zu suchen. Gerichtsentscheidungen sind zum Teil über hundert Seiten und Gesetzesnormen bis zu 50 oder 60 Zeilen lang. Wenn Sie nicht präzise zitieren, ist die Fundstelle für den Leser nutzlos, weil ihm nicht zuzumuten ist, unzählige Seiten nach einem einzigen Gedanken zu überprüfen.“

In der Ausbildungsliteratur geht´s aber manchmal etwas salopper zu. Das ist mir mal wieder aufgefallen, als ich den Aufsatz von Böhm/Hagebölling in der JA 2014, 759ff gelesen habe.

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