Heute soll es um ein Thema aus der anwaltlichen Praxis gehen, das allerdings mit Hilfe einfacher Gesetzeslektüre zu lösen ist und deshalb auch schon für das Studium bzw. das Referendariat von Interesse sein kann. Nach § 130d ZPO ist die Anwaltschaft seit dem 01.01.2022 grundsätzlich verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nun am 31.01.2022 folgendes Schreiben an einen Rechtsanwalt verschickt:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in dem Rechtsstreit
[…]
erhalten Sie anliegendes Schriftstück mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Bitte reichen Sie alle schriftlichen Eingaben in der erforderlichen Anzahl an Abschriften gem. § 133 Abs. 1 ZPO ein.
Und das führt natürlich zu der Frage: Spielt die Einreichung von Abschriften im elektronischen Rechtsverkehr tatsächlich noch eine Rolle?
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