Archiv für März 2016

Bleibt bei Facebook privat wirklich privat?

Und noch eine Beobachtung zu den „Rechtstipps“ von Radio Homburg.

Moderatorin:

Womit sich ja der ein oder andere vielleicht auch schonmal so nen bisschen Ärger eingehandelt hat sind Facebook-Posts bezüglich der Arbeit. Aber darf der Chef wegen Facebook-Posts eigentlich mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen?

Rechtsanwalt Backes:

Da gibt es zum Beispiel eine Entscheidung, da hat jemand sich krank gemeldet und ist dann nach Mallorca gefahren und hat dann Bilder bei Facebook veröffentlicht von dem Urlaub und daraufhin wurde ihm gekündigt. Und da hat das Gericht gesagt, diese Bilder dürfen nicht in den Prozess einfließen. Also der Arbeitgeber durfte nicht auf diese Bilder zurückgreifen, weil das rechtlich wie gesagt nicht zulässig ist. Natürlich wenn ich einmal Bilder poste und der Arbeitgeber guckt sich das vorher an, insbesondere vor der Einstellung, dann kann das natürlich negative Konsequenzen haben. Also immer vorsichtig sein was man postet.

Moderatorin:

Es gilt also bei Facebook privat bleibt privat und man darf dann nicht auf der Arbeit dafür belangt werden. Trotzdem sollte man immer lieber zweimal drüber nachdenken was man denn so postet, denn das Internet das vergisst wirklich nichts.

Bleibt privat wirklich privat?

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Altersgrenze bei Facebook?

Eben habe ich bei Radio Homburg in der Reihe „Rechtstipps“ folgendes gehört.

Moderatorin:

Facebook ist ja in aller Munde […]. Was muss man überhaupt beachten beim Anmelden? Ab welchem Alter darf man sich anmelden? Und was passiert eben mit meinen Daten wenn ich meinen Account lösche?

Das alles haben wir Rechtsanwalt Thomas Backes von der Kanzlei Gebhardt und Kollegen gefragt. Sein Spezialgebiet ist u.a. IT-Recht. Er ist also hier der perfekte Ansprechpartner.

Herr Backes erstmal, ab welchem Alter darf man sich denn überhaut bei Facebook anmelden? Gibt’s da ne Altersbeschränkung?

Rechtsanwalt Backes:

Das ist altersunabhängig. Die Eltern haben natürlich ne Überwachungspflicht. Sie sind ja für die Sorge des Kindes zuständig. Die müssen danach gucken, dass das Kind da entsprechend in keine Abhängigkeit gerät. Aber da gibt es keine Altersbeschränkung in dem Sinne.

Richtig?

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Viel Lärm um Nichts? Oder: Konstruieren statt Reproduzieren.

Normenketten auswendig zu lernen, ist anstrengend. Besser ist es, wenn man Normenketten versteht und damit jederzeit selbst konstruieren kann. Betrachten wir dazu heute folgendes Beispiel:

Daher klagt er vor den Zivilgerichten (gem. §§ 22, 23 KUG, §§ 823, 1004 BGB) auf Unterlassung, dass die Dokumentation im Internet bereitgehalten wird.

(Julia Stinner, JuS 2015, S. 616)

Sollten wir bei einer Klage, bei der die Unterlassung der Bereithaltung einer Dokumentation im Internet begehrt wird, diese Anspruchsgrundlage so anführen?

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Anordnung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

In der Lösung der Klausur C 701 aus dem Klausurenkurs von Alpmann Schmidt heißt es auf S. 3:

Der Antrag könnte daher als Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft sein.

Im Schlusssatz heißt es dann:

Der Aussetzungsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist damit gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Das Problem liegt darin, dass im Obersatz von „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ die Rede ist, während im Schluss-Satz dann „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ steht. Macht das einen Unterschied?

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Angebotsrücknahme bei Auktionen: De deux choses l’une?

Boris P. Paal und Lea Katharina Kumkar beschäftigen sich in der JuS 2015, 707ff mit einer Klausur, in der es um rechtliche Probleme rund um Auktionen geht. Die Passage, die ich hier thematisieren möchte, betrifft die Angebotsrücknahme bei Auktionen. Dazu heißt es auf Seite 708:

Gutachterliche Vorüberlegungen

Die Fallprüfung ist zu eröffnen mit der Anspruchsgrundlage des § 433 I, wobei insbesondere zu klären ist, ob und zwischen wem ein Kaufvertrag über das Rennrad zu Stande gekommen ist.

[…]

Sollte man einen Vertragsschluss bejahen, schließt sich die Frage nach der rechtlichen Konstruktion der Angebotsrücknahme an. Der vorzeitige Abbruch der Auktion könnte einen Widerruf darstellen.

In den gutachterlichen Vorüberlegungen werden wir also darauf hingewiesen, dass zunächst ein Vertragsschluss zu prüfen ist. Sollte dieser bejaht werden, sollen wir uns der Frage des Auktionsabbruchs widmen. Für das Verständnis dieser Vorüberlegung muss man noch die folgende Prämisse der Autoren kennen:

Vielmehr kommt der Vertrag nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 145 ff., sprich durch Angebot und Annahme, zu Stande.

Wenn wir die gutachterlichen Vorüberlegungen insoweit betrachten, soll also so geprüft werden:

1. Vertragsschluss durch

a. Angebot

b. Annahme

2. Möglicher Widerruf des Angebots durch Abbruch der Auktion

Gibt es eine Alternative?

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