Archiv für Zivilrecht

Welcher Pflichtteil? 25 Millionen? Oder darf’s doch etwas weniger sein?

Wieder einmal lädt ein Zeitungsartikel dazu ein, über juristische Fragestellungen näher nachzudenken. Heute soll es um einen Artikel in Focus online gehen, der mit „Denkt über sein Testament nach: Robert Geiss vererbt seinen Töchtern gigantische Summe“ betitelt ist. In dem Beitrag selbst wird dann wie folgt ausgeführt:

Laut „Vermögen Magazin“, zitiert von „Bild.de“, beläuft sich das Gesamtvermögen der Geissens nämlich auf rund 100 Millionen Euro. Damit könnten Shania und Davina jeweils 50 Millionen Euro erben. Doch sollte er seine Töchter in seinem Testament tatsächlich „nur“ mit einer einzigen Immobilie bedenken, so steht ihnen dennoch laut deutschem Erbrecht ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Der würde sich demnach auf 25 Millionen Euro pro Person belaufen. Am Hungertuch nagen, werden Shania und Davina also sicherlich nicht.

www.focus.de/kultur/stars/denkt-ueber-sein-testament-nach-robert-geiss-vererbt-seinen-toechtern-gigantische-summe_id_259831388.html

Fassen wir zusammen: Robert Geiss ist mit Carmen Geiss verheiratet. Die Beiden haben zwei gemeinsame Töchter, Shania und Davina. Kann man den Pflichtteilsanspruch von Shania und Davina tatsächlich so berechnen, wie es sich Focus vorstellt?

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Vorsicht bei vertrauten Streitständen!

Wenn man im Studium einen Streitstand kennenlernt und in einer Examensklausur den „Verdacht“ hat, den Streitstand wiederzuerkennen, ist Vorsicht angezeigt. Denn es kann sein, dass sich die rechtliche Beurteilung der Problematik in der Zwischenzeit verändert hat. Dies soll heute anhand eines Beispiels demonstriert werden.

Es war umstritten, ob es sich bei der Übernahme einer Bürgschaft um einen Vertrag handelt, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Zu dieser Frage hatte der BGH wie folgt entschieden:

Das Widerrufsrecht nach § 355 iVm §§ 312 b I, 312 g I BGB setzt gem. § 312 I BGB einen Verbrauchervertrag (§ 310 III BGB) voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Erforderlich ist, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrags die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts erfüllen Bürgschaften nicht.

BGH, Urt. v. 22.9.2020 – XI ZR 219/19, juris Rn. 15

Wenn man sich heute in einer Klausur mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich bei der Übernahme einer Bürgschaft um einen Vertrag handelt, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, macht man etwas falsch. Wo liegt das Problem?

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Überschwenken eines Baukrans

Das auf der linken Seite dieses Beitrags abgebildete Gespräch könnte den Einstieg in eine mündliche Prüfung bilden. Es ließe sich die Frage diskutieren, ob man den Ausleger eines Kran über ein fremdes Grundstück schwenken darf. Um sich einer Antwort zu nähern, sollte zunächst darüber nachgedacht werden, ob es eine Vorschrift im BGB gibt, welche die Befugnisse des Eigentümers beschreibt. Insofern ist § 903 BGB einschlägig:

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Offen bleibt dann natürlich noch die Frage nach der Reichweite des Eigentums. Wenn man hier die „Dunstkreismethode“ anwendet und sich ein wenig im Umfeld von § 903 BGB orientiert, wird man fündig.

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„Verzicht auf die Erbschaft“ nach dem Tod des Erblassers?

An dieser Stelle stand seit dem 11.09.2023 ein Beitrag, wegen dessen ich soeben – 20.02.2024 – von der Kanzlei Schertz Bergmann eine Abmahnung erhalten habe (mit Fristsetzung zum 22.02.2024, 18 Uhr). Ich hatte mich in meinem Beitrag auf einen Artikel in einer deutschen Tageszeitung bezogen. Die Berichterstattung in dieser Tageszeitung ist nach Auskunft der Kanzlei Schertz Bergmann in einem Verfügungsverfahren verboten worden. Um des lieben Friedens willen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe ich den im Abmahnschreiben inkriminierten Passus nun hier entfernt.

Jetzt also zum „neuen“ Inhalt meines Beitrags vom 11.09.2023:

Eine deutsche Tageszeitung berichtet über einen Erbstreit. Der in dieser Berichterstattung angesprochene erbrechtlich relevante Punkte kann folgendermaßen beschrieben werden.

Eine Mutter wollte ihren Söhnen im Falle ihres Ablebens die Erbschaftssteuer ersparen. Deshalb verzichtete sie nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe und „überschrieb“ alles auf ihre Kinder. Sie ließ sich nur einen Nießbrauch eintragen.

Es soll jetzt ein Aspekt aus diesem (hypothetischen) Fall in juristischer Hinsicht präzisiert werden. Was ist damit gemeint, dass die Mutter nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe „verzichtete“?

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Erbschaft nach Scheidung im Zugewinnausgleich berücksichtigen?

Heute wollen wir uns noch einmal mit der Klausur von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. beschäftigen. Aus dem Sachverhalt brauchen wir zunächst die folgenden Informationen:

Fiona (F) und Mats (M) schlossen am 20.10.2000 die (wirksame) Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese zerbrach 2007 am Kinderwunsch von F. Seitdem leben F und M voneinander getrennt. Da F mit ihrem neuen Lebenspartner den Bund der Ehe eingehen möchte, reichte sie am 20.6.2008 den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht ein. Die Zustellung des Scheidungsantrags an M erfolgte am 25.6.2008, die rechtskräftige Scheidung am 25.7.2008.

Der Eintritt in den Güterstand iSv § 1374 Abs. 1 BGB (Anfangsvermögen) fand also am 20.10.2000 statt. Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Nach § 1384 BGB tritt für den Fall, dass die Ehe geschieden wird, für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Demnach ist im hiesigen Fall auf den 25.6.2008 abzustellen.

Wenn wir nun weitere Sachverhaltselemente dazu nehmen, so wird es unübersichtlich:

Am Stichtag im Jahr 2008 verfügte M über ein Kontoguthaben i.H.v. 24.000 €, seine Schulden hat er abgebaut. Das Vermögen resultiert aus seiner Erwerbstätigkeit. Weiterhin verfügt er über ein Auto (Wert: 35.000 €) und Aktiendepot (Wert: 9.000 €). Letzteres hat er im Jahr 2012 von seiner Großmutter geerbt. Das geerbte Aktiendepot erweist sich in den folgenden Jahren als „Goldgrube“. Bis zum Stichtag ist der Wert des Aktiendepots bereits um 2.000 € gestiegen.

Worüber wird man hier stolpern?

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