Heute geht es um einen Aspekt aus der Fall-Bearbeitung „Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Kommunalrecht und Verwaltungsprozessrecht – Partnerstadt Pjöngjang“ von Björn Schiffbauer in der JuS 2015, 548ff.
Auf Seite 553 schreibt Schiffbauer:
Der Ratsbeschluss muss geltendes Recht verletzen. Dies ist dann der Fall, wenn er keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft iSv Art. 28 II GG (und Art. 78 NRWVerf.) betrifft, der Stadt dafür also keine Verbandskompetenz zukommt. Verbandskompetenz besteht grds. für Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft haben.
In Fußnote 44 findet sich dazu BVerfGE 8, 122 (134) = NJW 1958, 1341 (Volksbefragung über Atomwaffen) als Beleg. Werfen wir einen Blick in die entsprechende Passage:
Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises sind nur solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können.
Was fällt auf? Schiffbauer bezieht sich zwar auf dieses Urteil, lässt aber den letzten Halbsatz wegfallen. Doch was stimmt nun? Die Formulierung in der Fall-Bearbeitung oder die Formulierung in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts? Man könnte geneigt sein zu sagen, dass natürlich die Formulierung in dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil heranzuziehen ist.
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