In der anwaltlichen Praxis ist die Frage relevant, ob es für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO notwendig ist, dieses Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form einzureichen. Die Antwort auf diese Frage steht in § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV:
Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln.
Entsprechend erläutert dies Möller in seinem Übersichtsaufsatz „Der digitale Postausgang“ in der NJW 2021, S. 2179 ff., in dem er auf die Lage ab dem 1.1.2022 eingeht. Dort heißt es u.a. in der Checkliste unter „I. Allgemeine Prüfungspunkte“ am Ende des Beitrags:
Ist das Dokument druckbar, kopierbar und durchsuchbar (§ 2 I ERVV)?
Das ist für jetzt richtig. Aber wird es auch so bleiben?
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