Der 247 (!) Randnummern umfassende Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 15.05.2017 (F 120/17 EASO) im Rahmen der Anordnung einer gerichtlichen Maßnahme bei Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 Abs. 1 BGB hat im Internet für Furore gesorgt, weil das Gericht sich zur Zulässigkeit der WhatsApp-Nutzung folgendermaßen geäußert hat:
Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.
Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Ob dies nun dazu führen wird, dass das Gebiet rund um das AG Bad Hersfeld zur Whatsapp-freien Zone wird?