Archiv für Mai 2023

Roman Kollenberg: Kind, wo ist eigentlich unser Hund? – Wenn die Elfjährige den Familienhund verkauft

Es gibt eine Novität zu vermelden: Zum ersten Mal wurde mir zur Veröffentlichung hier im Blog eine ausformulierte Fallbearbeitung zugesandt. Mein Dank dafür gebührt Roman Kollenberg (Universität Bielefeld). Und nun zu seinem Text, der aufgrund der lebhaften Diskussion hier ein Update erfahren hat:

Am 5. April 2023 meldete die SZ: „Niederbayern. Keine Lust auf Gassi gehen: Kind verkauft heimlich Familienhund“. Hinter dieser Schlagzeile versteckt sich im Grunde genommen der folgende Vorfall:

In Niederbayern hat eine Elfjährige den Familienhund (Rasse: Yorkshire Terrier) ohne das Wissen ihrer Eltern an einen Fremden im Park verkauft, um sich ihr Taschengeld aufzubessern. Da sie keine Lust hatte, mit dem Hund spazieren zu gehen, bot sie diesen einem Unbekannten in Essenbach an und nahm mehrere Hundert Euro entgegen. Als der Vater von dem Verkauf erfuhr und die Polizei einschaltete, konnte diese ihm jedoch nicht weiterhelfen und empfahl ihm, zivilrechtliche Schritte einzuleiten, um den Käufer zu finden und den Hund zurückzufordern.

Oh man! Da hing der Haussegen bestimmt mächtig schief.

Damit es um den Haussegen nach Deiner nächsten Zivilrechtsklausur oder mündlichen Prüfung besser bestellt ist, kannst Du Deine Zivilrechtskenntnisse am folgenden Fall überprüfen:

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Neun Jahre Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

Im LTO-Newsletter vom 04.04.2023 war zu lesen:

Im November 2021 angekettet im Gleisbett, um gegen ein RWE-Braunkohlekraftwerk zu protestieren, nun angekettet an eine Freundin im Gerichtssaal – aus Protest. Das AG Grevenbroich kam zu dem Schluss, die angeklagte 24-jährige Person habe keine Einsicht gezeigt und verurteilte sie am Montag zu neun Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Nutzen wir dieses Beispiel für eine „Plausibilitätslektüre“. Woran lässt sich festmachen, dass die Aussage zum Strafmaß so vermutlich nicht korrekt ist?

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Abschaffung des Güterrechtsregisters

Mit Gesetz vom 31. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber u.a. folgende Entscheidung getroffen:

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 gestrichen.

BGBl. I 2022, 1966

Da kommt einem unvermutet das bekannte Kirchmann-Zitat in den Sinn: „Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.“ Bislang war in Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6, Untertitel 3 das Güterrechtsregister geregelt. Auch wenn die entsprechenden Regelungen in §§ 1558 ff. BGB nun nicht mehr existieren, steht das Güterrechtsregister in Bezug auf bereits vorhandene Eintragungen noch für einen Übergangszeitraum bis Ende 2027 zur Verfügung (Art. 229 § 64 EGBGB). Was ändert sich für die Klausurpraxis?

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