Abschaffung des Güterrechtsregisters

Mit Gesetz vom 31. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber u.a. folgende Entscheidung getroffen:

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 gestrichen.

BGBl. I 2022, 1966

Da kommt einem unvermutet das bekannte Kirchmann-Zitat in den Sinn: „Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.“ Bislang war in Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6, Untertitel 3 das Güterrechtsregister geregelt. Auch wenn die entsprechenden Regelungen in §§ 1558 ff. BGB nun nicht mehr existieren, steht das Güterrechtsregister in Bezug auf bereits vorhandene Eintragungen noch für einen Übergangszeitraum bis Ende 2027 zur Verfügung (Art. 229 § 64 EGBGB). Was ändert sich für die Klausurpraxis?

Entscheidend ist es, den Aussagegehalt von § 1412 BGB n.F. zur Kenntnis zu nehmen:

Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen

1. gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, oder

2. gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Anders als bislang steht also nicht mehr die Möglichkeit zur Verfügung, den gewünschten Wirkungen dadurch Außenwirkung zu verleihen, dass der Ehevertrag im Güterrechtsregister eingetragen wird. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass § 1412 BGB nicht nur in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich Relevanz erlangen kann, sondern auch aufgrund von Verweisungsnormen. Insofern sind zu nennen:

  • § 1357 Abs. 2 Satz 2 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs)
  • § 1418 Abs. 4 BGB (Vorbehaltsgut)
  • § 1431 Abs. 3 BGB (Selbständiges Erwerbsgeschäft)
  • § 1449 Abs. 2 BGB (Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung)
  • § 1456 Abs. 3 BGB (Selbständiges Erwerbsgeschäft)
  • § 1470 Abs. 2 BGB (Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung)

In Klausuren kann v.a. § 1357 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Rolle spielen. Möchte ein Ehegatte die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen, wirkt diese Beschränkung bzw. Ausschließung im Außenverhältnis nur nach Maßgabe von § 1412 BGB. Bislang genügte demnach eine Eintragung im Güterrechtsregister. Sollte eine solche Eintragung nicht erfolgt sein, steht das Güterrechtsregistern Ehegatten insofern auch nicht mehr zur Verfügung. Auf die Beschränkung oder den Ausschluss der „Schlüsselgewalt“ können sich Ehegatten demnach im Außenverhältnis nur dann berufen, wenn dies dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

2 comments

  1. Mare sagt:

    War die Nutzung des Güterrechtsregisters seither üblich oder fristete diese eher ein Nischendasein? Also ist die Abschaffung nur klausurrelevant oder ergeben sich auch in der Praxis größere Auswirkungen?

    LG

    • klartext-jura sagt:

      Münch, FamRB 2022, 461 f. berichtet, dass von Eintragungsmöglichkeiten im Güterrechtsregister in der Praxis kaum Gebrauch gemacht wurde. Die Reform hat aber mE für die Ehegatten, die von der Eintragungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hatten, große Auswirkungen.

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