Mit „wenn“ oder „soweit“ im Obersatz arbeiten?

„Die Klage/Verfassungsbeschwerde/… hat Erfolg, … .“ So beginnen viele Klausuren. Aber wie geht es jetzt weiter?

Vorgeschlagen wird:

– Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

– Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

– Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Man könnte meinen, dass die Formulierungen vergleichbar und daher gleich gut zu vertreten sind.

In der JuS 2014, 790 (791) ermahnt Krüger die Leser aber:

Es ist wichtig, von vornherein auf die Feinheiten der Formulierung zu achten. Ungenau ist der Satz: „Die Verfassungsbeschwerde des A nach Art. 93 I Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.“ Häufig ist nämlich eine Verfassungsbeschwerde nur teilweise zulässig oder nur teilweise begründet.

Hartmann/Zanger fassen die verschiedenen Möglichkeiten in der JuS 2014, 829 (830) verständlich zusammen und erläutern, welche Variante vorzugswürdig ist:

„Wenn“ meint ein Entweder-Oder, ein Ganz-oder-gar-Nicht. Dagegen lässt „soweit“ Teillösungen zu. Die Formulierung mit „soweit“ und ohne „wenn“ ist daher vorzugswürdig, weil eine Klage auch nur teilweise zulässig und auch nur teilweise begründet sein kann.

Bis ich diese klare Erläuterung gelesen habe, war ich immer unsicher, für welche Variante ich mich entscheiden sollte. Jetzt ist die Antwort für mich klar:

Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Jetzt aber zurück zu Krüger, der uns eben noch gesagt hatte, dass wir auf die Feinheiten der Formulierungen achten müssen: JuS 2014, 790 (791):

Die Zulässigkeitsprüfung beginnt mit dem Obersatz: „Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.“

Dass eine Verfassungsbeschwerde auch teilweise zulässig sein kann hat Krüger wenige Zeilen weiter oben erläutert. Er hätte also konsequenterweise „soweit“ schreiben müssen.

Betrachten wir die JuS weiter, jetzt Prehn (Anfängerklausur – Öffentliches Recht: Staatsorganisationsrecht – Akademie der Wissenschaften, quo vadis?), JuS 2014, 905ff.

Auf Seite 907 heißt es:

Der Antrag der Landesregierung im abstrakten Normkontrollverfahren hat Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.

Auf Seite 911 steht dann:

Die Landesregierung könnte außerdem einen Antrag im Bund-Länder-Streit stellen. Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Da wird man sich wohl entscheiden müssen.

Wir merken uns: Die Formulierung mit „soweit“ überzeugt. Wir sollten auch auf eine einheitliche Vorgehensweise in unserer Klausur achten. Dennoch scheint die Handhabung nicht überall so streng zu sein wie mancherorts. Sollte also ein „wenn“ als echter Fehler moniert werden, könnte eine Remonstration mit den zitierten Stellen aus der JuS „unterfüttert“ werden. Jedenfalls „soweit“ es um die Formulierung in dem Obersatz geht 😉

Nachbemerkung zum Aufsatz von Prehn mit dem „Quo vadis“ im Titel: Karsten Schmidt empfiehlt in der Jus 11/2014 (JuS aktuell, S. 25): „Fort damit <sc. mit dem „quo vadis“, M.H.> in den Hausmüll!“

8 comments

  1. Stefan sagt:

    Die Formulierungen sind alle falsch, richtig wäre: „Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn das Bundesverfassungsgericht Lust hat, sich mit ihr zu befassen, und soweit sie zulässig und begründet ist.“

  2. Annabelle sagt:

    Anknüpfend an diesen tollen Beitrag stellen sich mir noch die Fragen:
    Sollte man im Obersatz von „hat Aussicht auf Erfolg“ oder „hat Erfolg“ sprechen ?
    Und würdest du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nochmal als eigenen Punkt benennen oder reicht es von „Zulässigkeit“ zu sprechen und es darunter zu prüfen ?

    • klartext-jura sagt:

      Zu der Frage, ob man im Obersatz von „hat Aussicht auf Erfolg“ oder „hat Erfolg“ sprechen sollte, habe ich einen eigenen Beitrag geplant. Aber schon kurz vorab: Nach meinem Eindruck kommt die Formulierung „hat Aussicht auf Erfolg“ deutlich häufiger vor. Mich hat das Argument, das ich aus einer Saarbrücker-Vorlesung kenne, nämlich, dass eine Klage „Erfolg hat“, soweit sie zulässig und begründet ist, überzeugt, weswegen ich die Formulierung in meinen Klausuren verwendet habe. Diese Formulierung wird übrigens auch von Otto, Klausuren aus dem Staatsorganisationsrecht, 2012, S. 74 nachhaltig empfohlen: „Formulierungsanmerkung: Häufig liest man, oft in Fortführung der Bearbeiterfrage: ‚Der Antrag (die Klage, die Beschwerde) hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.‘ Aber: Wenn der Antrag zulässig und begründet ist, wird er Erfolg haben. Im Vertrauen auf die eigenen Ausführungen (die natürlich ‚falsch‘ sein können) und rechtsstaatlich deutlich vorzugswürdig sollten Sie daher (grundsätzlich) schreiben: ‚Der Antrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.‘ bzw. im Gesamtergebnis: ‚Der Antrag ist zulässig und begründet. Er hat somit Erfolg.'“

      Ob man die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs als eigenen Prüfungspunkt nennt oder im Rahmen der Zulässigkeit thematisiert, wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Im Saarland und in Rheinland-Pfalz prüft man die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges im Rahmen der Zulässigkeit. An dieser Stelle würde ich raten, den örtlichen Gepflogenheiten zu folgen.

  3. Max sagt:

    Zum ersten Punkt: Ich würde in meinem Obersatz immer die Fallfrage spiegeln, da es diese zu beantworten gilt. Wenn also danach gefragt wird, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, schreibe ich: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. Wenn hingegen gefragt wird, ob die Klage Erfolg hat, schreibe ich: Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. Ich finde, es mutet seltsam an, wenn man schon in seinem ersten Obersatz der Klausur nicht präzise nach der Antwort auf die Fallfrage sucht, sondern stattdessen versucht, sich zu profilieren. Unabhängig davon: Mir wurde einmal erklärt, dass man bei einer Klage, die noch nicht erhoben ist, prüft, ob sie Aussicht auf Erfolg hat und bei einer Klage, die bereits erhoben ist, prüft, ob sie Erfolg hat. Diese Sichtweise gibt es also auch. Ich finde aber überzeugend, was Otto schreibt.

    Zum zweiten Punkt: Ob man zwei- oder dreistufig prüft, ist ja im Grunde ein alter Hut. Wenn dazu ein Beitrag geplant sein sollte, lohnt sich eine Auseinandersetzung mit Heidebach, Vorprüfung, Sachentscheidungsvoraussetzungen oder Zulässigkeit?
    Gutachtenaufbau in der öffentlich-rechtlichen Klausur, JURA 2009, 172-176. Komplett bescheuert finde ich es jedenfalls, wenn man dreistufig prüft, aber dann unter dem ersten Punkt (laut Regierung von Oberbayern: „Entscheidungskompetenz“) – also vor der Zulässigkeit – nur die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs prüft. Wegen § 83 S. 1 VwGO muss man vielmehr konsequent sein und auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit unter diesem ersten Prüfungspunkt verorten. Das zieht dann aber ein Problem mit sich: Für die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 VwGO muss man ja schon wissen, welche Klageart statthaft ist – Ein Punkt, den man freilich erst im Anschluss unter dem zweiten Prüfungspunkt („Zulässigkeit“) prüft…

    • klartext-jura sagt:

      Danke für die Bereicherung der Diskussion. Der Gedanke, die Fallfrage zu „spiegeln“ ist sicher ein korrektorenpsychologisches Optimum.
      Und was die Aufbaufrage betrifft: Da scheint es wirklich Landesgebräuche zu geben, was dann gleichfalls ein pragmatisches Vorgehen nahelegt.

  4. pia sagt:

    Kann eine Klage wirklich nur teilweise zulässig sein? Es ergeht ja kein Urteil bei teilweiser Zulässigkeit?

    • klartext-jura sagt:

      Ja, eine nur teilweise zulässige Klage gibt es. Hier ein Beispiel: VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.05.2021 – AN 15 K 19.00813

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