Archiv für August 2020

§ 377 HGB: Pflicht vs. Obliegenheit

Kaiser/Kaiser/Kaiser schrieben in „Materielles Zivilrecht im Assessorexamen“, 6. Aufl. 2012, S. 157 (vgl. zur Textfassung jetzt das P.S.):

Wenn zwischen Hersteller und Leasinggeber ein Handelsgeschäft iSv § 377 HGB vorliegt, der Leasingnehmer selbst aber kein Kaufmann ist, verstößt eine Abwälzung der Rügepflicht auf den Leasingnehmer gegen § 307 BGB, wenn sich die Rügepflicht auch auf nicht offensichtliche Mängel bezieht. Hält der Hersteller dem Leasingnehmer dann zu Recht die unterlassene Mängelrüge durch den Leasinggeber entgegen, kann der Leasingnehmer nach der mietrechtlichen Gewährleistung gegen den Leasinggeber vorgehen.

Hier hatte sich eine seinerzeit nicht unübliche Formulierung eingeschlichen, über die sich mein Professor in der Handelsrechts-Vorlesung immer sehr geärgert hat. Hat jemand eine Idee, was hier verbesserungswürdig war?

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Zum Rücktritt vom Versuch

In der Klausur Nr. 393 des Assessorkurses Rheinland-Pfalz von Hemmer heißt es auf Seite 3:

Der Tatentschluss des C war nach alledem auf einen Totschlag nach § 212 I StGB gerichtet.

3. Mit dem Zustechen hat C bereits tatbestandlich i.S.d. § 212 I StGB gehandelt, so dass das unmittelbare Ansetzen nach § 22 StGB ohne weiteres zu bejahen ist.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen ebenfalls vor.

5. Zu überlegen ist, ob C nicht nach § 24 I StGB mit strafbefreiender Wirkung vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist. Dafür ist entscheidend, ob aus seiner Sicht ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorlag.

Doch sollte man – nicht zumindest kurz – noch eine andere Problematik ansprechen?

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Nebenklage bei Verfahren gegen Jugendliche? Oder: Trau keinem Paragraphenzitat

Dinter/Jakob schreiben in „Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen, 3. Aufl. 2018 in Randnummer 161:

Beachten Sie, dass die Nebenklage (nur) bei Verfahren gegen Jugendliche unzulässig ist, § 80 Abs. 3 JGG.

Was kann man dazu sagen?

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Besitzverhältnisse nach einer Pfändung

Lüdde schreibt im dem Alpmann-Skript „Vollstreckungsrecht in der Assessorklausur“, 14. Aufl. 2018, Rn. 71 zu einer Pfändung, bei welcher der zu pfändende Gegenstand beim Schuldner verbleibt:

Der Vollstreckungsschuldner wird also unmittelbarer Fremdbesitzer und der Gerichtsvollzieher mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe. Er mittelt den Besitz dem Vollstreckungsgläubiger, der hierdurch mittelbarer Fremdbesitzer zweiter Stufe wird. Der Vollstreckungsgläubiger mittelt wiederum den Besitz dem Vollstreckungsschuldner, sodass dieser unmittelbarer Eigenbesitzer dritter Stufe wird, also eine zweite (!) besitzrechtliche Position erhält.

Kann man das wirklich so sagen?

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Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Heute soll es um die Gerichtskosten bei einer Klagerücknahme gehen. Markus van den Hövel, Die Tenorierung im Zivilurteil, 7. Aufl. 2017, Rn. 470 schreibt dazu:

Die Teil-Klagerücknahme ändert an der Kostenhöhe nichts: die drei Gerichtsgebühren bleiben hiervon unberührt (vgl. Nr. 1211 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), zwei Gebühren werden nur im Fall der vollständigen Klagerücknahme zurückerstattet.

Richtig an dieser Feststellung ist: Damit sich die Gerichtsgebühren reduzieren, reicht eine Teil-Klagerücknahme nicht aus. Ohne vollständige Klage-Rücknahme tritt eine Reduzierung der Gerichtsgebühren nicht ein.
Doch genügt die Klage-Rücknahme oder müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Reduzierung der Gerichtsgebühren eintritt?

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