Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Heute soll es um die Gerichtskosten bei einer Klagerücknahme gehen. Markus van den Hövel, Die Tenorierung im Zivilurteil, 7. Aufl. 2017, Rn. 470 schreibt dazu:

Die Teil-Klagerücknahme ändert an der Kostenhöhe nichts: die drei Gerichtsgebühren bleiben hiervon unberührt (vgl. Nr. 1211 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), zwei Gebühren werden nur im Fall der vollständigen Klagerücknahme zurückerstattet.

Richtig an dieser Feststellung ist: Damit sich die Gerichtsgebühren reduzieren, reicht eine Teil-Klagerücknahme nicht aus. Ohne vollständige Klage-Rücknahme tritt eine Reduzierung der Gerichtsgebühren nicht ein.
Doch genügt die Klage-Rücknahme oder müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Reduzierung der Gerichtsgebühren eintritt?

Werfen wir einen Blick in Nr. 1211 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

[…]

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

[…]

Es genügt also nicht, dass das „gesamte Verfahren“ (daraus folgt, dass eine Teilklage-Rücknahme nicht genügt, sondern eine vollständige Klagerücknahme erforderlich ist) durch Zurücknahme der Klage beendet wird. Zusätzlich ist notwendig, dass keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kosten ergeht bzw. die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. So sieht das auch Foerste:

Die Ermäßigung tritt nur ein, wenn das gesamte Verfahren dadurch [durch die Klagerücknahme, M.H.] erledigt wird und keine begründete Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 erforderlich wird.

(Musielak/Voit/Foerste ZPO, 16. Aufl. 2019, § 269 Rn. 29)

Das Ergebnis kann man auch so zusammenfassen: Die vollständige Klagerücknahme ist notwendige Bedingung für eine Reduzierung der Gerichtsgebühren, nicht aber eine hinreichende Bedingung. Und vielleicht wollte van den Hövel uns das sogar sagen, indem er das Wörtchen „nur“ verwendete … .

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