Heute geht es um die Lösungsskizze zur Klausur vom 24.02.2017 aus dem Online-Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Rheinland-Pfalz.
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens soll es der Antragsgegnerin aufgegeben werden, es zu unterlassen, an den Antragsteller ohne dessen Einverständnis E-Mails an die private E-Mail-Adresse oliver-riemann@neterv.de zu senden.
In der Lösungsskizze wird dann dargestellt, dass sich die „Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog“ ergeben. Daraus folge, dass der Antragsteller verlangen könne, von der Antragsgegnerin keine Werbe-E-Mails mehr zu erhalten.
In der Begründung heißt es dann u.a.:
Die Antragsgegnerin (Warner GmbH) handelte schuldhaft. Zwar glaubten die Verantwortlichen, zur Versendung der Werbe-Mails berechtigt zu sein. Dies ist jedoch ein vermeidbarer, fahrlässiger Rechtsirrtum.
Kommt es darauf überhaupt an?