Archiv für März 2020

Verschuldenserwägungen bei einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB?

Heute geht es um die Lösungsskizze zur Klausur vom 24.02.2017 aus dem Online-Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Rheinland-Pfalz.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens soll es der Antragsgegnerin aufgegeben werden, es zu unterlassen, an den Antragsteller ohne dessen Einverständnis E-Mails an die private E-Mail-Adresse oliver-riemann@neterv.de zu senden.

In der Lösungsskizze wird dann dargestellt, dass sich die „Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog“ ergeben. Daraus folge, dass der Antragsteller verlangen könne, von der Antragsgegnerin keine Werbe-E-Mails mehr zu erhalten.

In der Begründung heißt es dann u.a.:

Die Antragsgegnerin (Warner GmbH) handelte schuldhaft. Zwar glaubten die Verantwortlichen, zur Versendung der Werbe-Mails berechtigt zu sein. Dies ist jedoch ein vermeidbarer, fahrlässiger Rechtsirrtum.

Kommt es darauf überhaupt an?

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Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht

Birgit Schneider schreibt in der Jura 2014, 323, 330 zum Thema „Prozesskostenhilfe“:

Gem. § 78 I ZPO müssen sich die Parteien bei einem Rechtsstreit vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Amtsgericht sind die Parteien selbst postulationsfähig, können somit alleine wirksam Prozesserklärungen abgeben (sogenannte „Naturpartei“). A kann die Klage deshalb selbst verfassen und beim Amtsgericht Mannheim einreichen.

Nur, weil vor den Amtsgerichten keine Anwaltspficht besteht, heißt das aber nicht, dass A sich nicht trotzdem durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann.

Ist ihm dies finanziell nicht möglich, kann er einen Prozesskostenhilfeantrag nach § 117 ZPO stellen. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Kosten des Rechtsanwalts des Antragstellers.

Die Voraussetzungen für einen solchen Prozesskostenhilfe-Antrag seien:

Das Amtsgericht wird dem Antrag stattgeben und dem A einen Rechtsanwalt beiordnen, wenn A nach § 115 ZPO bedürftig ist, die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, § 114 ZPO.

Wird das Amtsgericht dem A tatsächlich einen Rechtsanwalt beiordnen, wenn

  • A nach § 115 ZPO bedürftig ist,
  • die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat
  • und nicht mutwillig ist, § 114 ZPO?

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Weniger ist manchmal mehr: Ein Tipp zum Zeitsparen in Klausuren

Betrachten wir heute die Musterlösung einer Klausur von Benjamin Dzatkowski, die in der JA 2019, 36 ff. abgedruckt ist. Auf Seite 38 heißt es:

Gewerbsmäßig handelt, wer sich mit der wiederholten Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sichern will. B wollte nur ein Aquarell herstellen. Mithin handelte sie nicht gewerbsmäßig.

Auf Seite 39 steht dann:

A könnte gem. § 267 III Nr. 1 Var. 1 StGB gewerbsmäßig gehandelt haben. Gewerbsmäßig handelt, wer sich mit der wiederholten Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sichern will. A wollte sich über die nächsten sechs Semester durch Urkundenfälschungen und damit verknüpfte Betrugstaten eine regelmäßige Einnahmequelle mit einem Volumen von 60.000 EUR schaffen. […]

Wie man sieht, wird hier die Definition für Gewerbsmäßigkeit von Seite 38 auf Seite 39 nochmals insgesamt wörtlich gebracht. Ist das – in der ohnehin knapp bemessenen Zeit für Klausuren – wirklich notwendig?

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Zur Abgrenzung von Primär- und Hilfsaufrechnung

Timm Nissen schreibt in der RÜ 2016, 57, 62:

Der Beklagte kann sich aber auch zunächst durch Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen und/oder die Geltendmachung sonstiger Einreden verteidigen und die Aufrechnung lediglich hilfsweise für den Fall erklären, dass die sonstige Verteidigung erfolglos bleibt. Bei einer solchen Hilfsaufrechnung (auch Eventualaufrechnung genannt) soll nach dem Willen des Beklagten über die Aufrechnung erst dann entschieden werden, wenn feststeht, dass die Klage ansonsten Erfolg hat. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn sich der Beklagte nicht ausschließlich mit der Aufrechnung verteidigt.

Eine Hilfsaufrechnung soll also dann vorliegen, wenn sich der Beklagte nicht ausschließlich mit der Aufrechnung verteidigt.

Liegt also eine Hilfsaufrechnung vor, wenn sich der Beklagte „primär“ mit Rechtsansichten und nur „hilfsweise“ mit einer Aufrechnung verteidigt? Hier muss man aufpassen, um nicht in eine Falle zu tappen.

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Zu den Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes

Timm Nissen schreibt in der RÜ 2016, 19, 21:

Voraussetzung des mittelbaren Besitzes ist das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB (hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulte-Nölke § 868 Rn. 2 ff.). Dieses setzt voraus

(1) ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis, welches auf Rechtsgeschäft, Gesetz oder staatlichem Hoheitsakt beruhen kann,

(2) ein Besitzrecht des unmittelbaren Besitzers, von dem das Besitzrecht des mittelbaren Besitzers abgeleitet werden kann,

(3) einen wirksamen und durchsetzbaren Herausgabeanspruch des unmittelbaren gegen den mittelbaren Besitzer und schließlich

(4) einen Fremdbesitzerwillen des unmittelbaren Besitzers.

Sind das so wirklich die Voraussetzungen für mittelbaren Besitz?
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