Archiv für März 2017

Zum 120. Geburtstag von Sepp Herberger

Heute hätte Sepp Herberger seinen 120. Geburtstag gefeiert. Aus diesem Anlass hat er es sogar mit einem Foto auf die Titelseite der FAZ geschafft, die damit das Motto „Herberger versteht jeder“ verbindet.

Dem Geburtstag gewidmet ist auch die Sonderausstellung „Herbergers Welt der Bücher – Die unbekannten Seiten der Trainer-Legende“ im deutschen Fußballmuseum in Dortmund. Dazu gibt es von Manuel Neukirchner (Hrsg.) „Herbergers Welt der Bücher – Die unbekannten Seiten der Trainer-Legende“ als Begleitbuch.

Die Bibliothek von Sepp Herberger umfasst 1.440 Einzeltitel. Hier interessiert nun des Blog-Kontextes wegen die Frage, ob sich darunter Titel mit Rechtsbezug befinden.

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Unternehmensbezogenes Geschäft als Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip

Anne-Christin Mittwoch und Stefan Daniel schreiben im JuS-Probeexamen 2016, 27 (31):

B bestellte am 1.12.2011 Büromöbel und Technik für die zehn neu eingestellten Mitarbeiter der OHG. Hierin liegt eine eigene Willenserklärung des B. Zwar handelte er nicht ausdrücklich im Namen der OHG, jedoch ergibt sich die Geschäftsbezogenheit seines Handelns aus den Umständen, so dass eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz gem. § 164 II in Gestalt eines unternehmensbezogenen Geschäfts vorliegt.

Dazu heißt es in Fußnote 22:

Näher zu Offenkundigkeitsprinzip sowie zu dessen Ausnahmen, Lorenz, JuS 2010, 382.

Doch geht es wirklich um § 164 II BGB? Und ist das unternehmensbezogene Geschäft tatsächlich eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz?

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Frauenfußball = Männerfußball?

Nun haben wir es also amtlich: Im Frauenfußball gelten dieselben rechtlichen Regeln wie im Männerfußball. Zu entnehmen ist dies einer Pressemitteilung des OLG Hamm, die diesbezüglich folgendes ausführt:

Verletzt sich eine Spielerin beim Frauenfußball im Rahmen eines im
Kampf um den Ball geführten, üblichen Zweikampfs, stehen ihr keine
Schadenersatzansprüche gegen die andere am Zweikampf beteiligte
Spielerin zu. Es gelten die höchstrichterlichen Haftungsregeln bei
sportlichen Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential, die auch im Männerfußball Anwendung finden. Ausgehend hiervon hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Hinweisbeschluss vom 22.12.2016 der Berufung einer klagenden Spielerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen keine Erfolgsaussichten beigemessen. Die klagende Spielerin hat die Berufung darauf hin am 16.01.2017 zurückgenommen.

(Hervorhebung nicht im Original)

Erstaunt reibt man sich die Augen.

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Immer wenn nach vertraglichen Herausgabeansprüchen § 985 BGB angesprochen wird …

Denise Wiedemann prüft in der JA 2016, 494 ff sowohl einen vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 546 I BGB als auch einen dinglichen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Dazu schreibt sie:

V könnte gegen N ein Anspruch auf Räumung der Wohnung aus § 546 I BGB zustehen.

[…]

V hat keinen Räumungsanspruch.

(JA 2016, 494 u. 497 )

Ein Anspruch aus § 985 BGB scheidet aus, weil N nunmehr ein Besitzrecht aus dem Mietvertrag zusteht (§ 986 I 1 BGB).

(JA 2016, 497)

Für uns lautet die Frage jetzt: Wie könnten wir diese Lösung noch besser machen?

Tipp: Es handelt sich um eine Problematik, die wir immer ansprechen können, wenn wir nach einem vertraglichen Herausgabeanspruch auf § 985 BGB eingehen wollen.

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Ein Lernbuch zum Erbrecht

Wer im Studium nach einem didaktisch geeigneten kompakten Lehrbuch für’s Erbrecht sucht, wird bei Mathias Schmoeckel (Erbrecht, 4. Aufl. 2017, Nomos) fündig.

Hervorzuheben sind in diesem Sinne die folgenden Punkte:

Schmoeckel arbeitet mit einem Frage-Antwort-Stil, der das problem-orientierte Mitdenken fördert. Da es sich um Fragen handelt, wie sie auch in der mündlichen Prüfung auftauchen können, trainiert man bei der Lektüre des Buches zugleich für diesen „Ernstfall“. Dem Frage-Antwort-Stil entsprechend gibt es am Ende des Buches (S. 231 – 263) Wiederholungs- und Vertiefungsfragen mit Antworten (!) – ein richtiges Lernbuch eben. 

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