Archiv für Mai 2016

Examenstraining: Das Kopftuch-Verbot in Brüssel?

Folgende Situation in einer mündlichen Prüfung ist nicht völlig unvorstellbar.

Der Prüfer legt den Kandidaten das folgende Bild vor:

2016-05-31 - www.n24.de_n24_Nachrichten_Wirtschaft_d8602452_firmen-duerfen-kopftuecher-verbieten.html
(www.n24.de/n24/Nachrichten/Wirtschaft/d/8602452/firmen-duerfen-kopftuecher-verbieten.html, konsultiert am 31.05.2016 um 17.30 Uhr)

Im Anschluss daran fragt er:

„Gibt es an dieser Berichterstattung etwas auszusetzen?“

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Vom Reinheitsgebot des Jahres 1516 und daraus resultierenden wettbewerbsrechtlichen Untiefen der Weizenbierwerbung

Weissbier-WerbungZugegeben: Man sollte im Alltag nicht immer juristische Begleitreflexionen anstellen. Schon gar nicht mit Blick auf ein Glas Weizenbier. Doch diesem guten Vorsatz kam am 23. April der 500. Geburtstag des Reinheitsgebots von 1516 in die Quere und die dadurch mit veranlasste Betrachtung eines Werbefilms der Franziskaner-Brauerei zum Thema „Reinheitsgebot und Qualität“ im Internet.

Dort hört man:

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Das „neue“ UWG: Eine redaktionelle Herausforderung

In Heft 4/2016 der JuS lesen wir:

Die unternehmerische Freiheit wird nicht nur durch das Deliktsrecht, sondern auch und gerade durch das Wettbewerbsrecht geschützt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll Mitbewerber, Verbraucher und Marktteilnehmer vor „unlauteren geschäftlichen Handlungen“ schützen und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb wahren (vgl. § 1 UWG). Zentrale Vorschrift ist die Generalklausel des § 3 UWG, nach der unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind, sofern sie dazu geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

(Staake/von Bressensdorf, JuS 2016, 297, 298)

Folgen wir dem guten Rat, zitierte Paragraphen nachzulesen, geraten wir ins Grübeln. Denn im ganzen § 3 UWG ist das Wort „spürbar“ nicht zu finden. Wie erklärt sich das?

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„Wie ist die Rechtslage, das ist natürlich eine relativ leichte Frage …“

Heute geht es einmal um eine „relativ leichte Frage“.

Auf dem Youtube-Kanal von „BodyLaw – Jura für jedermann“ heißt es in dem Video „Jura studieren – 5 Tipps für Klausuren & Examen – Vorgehen & Umsetzung„:

Dann erst im zweiten Schritt würde ich die Fragestellung lesen. Das heißt entweder die ganz normale Frage, die man so kennt. Wie ist die Rechtslage, das ist natürlich eine relativ leichte Frage. Oder eventuell sind auch manche Sachen eingegrenzt. Und deswegen würde ich im zweiten Schritt ganz ausführlich und in Ruhe die Fragestellung und den Bearbeiterhinweis verinnerlichen.

(Minute 1:01 – Minute 1:22)

Aber ist „Wie ist die Rechtslage?“ wirklich eine „relativ leichte Frage“?

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Was wird beendet?

Holger M. Sagmeister schreibt in der JuS 2007, 841 (843):

Der zwischen A und der GbR geschlossene mündliche Vertrag befristete das Arbeitsverhältnis zum 31. 1. 2007. Mit Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Arbeitsvertrag grundsätzlich beendet, § 15 I TzBfG.

Fällt beim Betrachten dieser beiden Sätze etwas auf? Das Problem ist nicht leicht zu finden, da es um eine sehr kleine Feinheit geht. Im ersten Satz ist von „Arbeitsverhältnis“ die Rede. Im zweiten Satz steht „Arbeitsvertrag“. Ist die Formulierung so ideal?

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