Welcher Pflichtteil? 25 Millionen? Oder darf’s doch etwas weniger sein?

Wieder einmal lädt ein Zeitungsartikel dazu ein, über juristische Fragestellungen näher nachzudenken. Heute soll es um einen Artikel in Focus online gehen, der mit „Denkt über sein Testament nach: Robert Geiss vererbt seinen Töchtern gigantische Summe“ betitelt ist. In dem Beitrag selbst wird dann wie folgt ausgeführt:

Laut „Vermögen Magazin“, zitiert von „Bild.de“, beläuft sich das Gesamtvermögen der Geissens nämlich auf rund 100 Millionen Euro. Damit könnten Shania und Davina jeweils 50 Millionen Euro erben. Doch sollte er seine Töchter in seinem Testament tatsächlich „nur“ mit einer einzigen Immobilie bedenken, so steht ihnen dennoch laut deutschem Erbrecht ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Der würde sich demnach auf 25 Millionen Euro pro Person belaufen. Am Hungertuch nagen, werden Shania und Davina also sicherlich nicht.

www.focus.de/kultur/stars/denkt-ueber-sein-testament-nach-robert-geiss-vererbt-seinen-toechtern-gigantische-summe_id_259831388.html

Fassen wir zusammen: Robert Geiss ist mit Carmen Geiss verheiratet. Die Beiden haben zwei gemeinsame Töchter, Shania und Davina. Kann man den Pflichtteilsanspruch von Shania und Davina tatsächlich so berechnen, wie es sich Focus vorstellt?

Nein. Denn Focus online hat übersehen, dass Robert Geiss verheiratet ist. In einer solchen Konstellation hängt die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs der Kinder davon ab, in welchem Güterstand die Eltern beim Eintritt des Erbfalls verheiratet waren. Wir müssen uns also drei verschiedene Konstellationen anschauen: Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft.

In der ersten Variante leben Robert Geiss und Carmen Geiss im gesetzlichen Güterstand.

  • Nach §§ 1931 Abs. 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB beläuft sich der gesetzliche Erbteil von Carmen Geiss auf 1/2. Ihr Pflichtteil beträgt demnach nach § 2303 Abs. 2, Abs. 1 BGB 1/4.
  • Nach § 1924 Abs. 1, Abs. 4 beläuft sich der gesetzliche Erbteil von Shania und Davina auf je 1/4. Ihr Pflichtteil beträgt demnach nach § 2303 Abs. 1 BGB je 1/8.

Wenn das Vermögen von Robert Geiss 100 Millionen Euro betragen sollte, erhalten die beiden Töchter in dieser Konstellation „nur“ einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von jeweils 12,5 Millionen Euro.

In der zweiten Variante leben Robert Geiss und Carmen Geiss in Gütertrennung.

  • Nach §§ 1931 Abs. 1, Abs. 4 BGB beläuft sich der gesetzliche Erbteil von Carmen Geiss auf 1/3. Ihr Pflichtteil beträgt demnach nach § 2303 Abs. 2, Abs. 1 BGB 1/6.
  • Nach § 1931 Abs. 4 beläuft sich der gesetzliche Erbteil von Shania und Davina auf je 1/3. Ihr Pflichtteil beträgt demnach nach § 2303 Abs. 1 BGB je 1/6.

Wenn das Vermögen von Robert Geiss 100 Millionen Euro betragen sollte, erhalten die beiden Töchter in dieser Konstellation „nur“ einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von jeweils 16,66666666666667 Millionen Euro.

In der dritten Variante leben Robert Geiss und Carmen Geiss in Gütergemeinschaft.

  • Nach § 1931 Abs. 1 BGB beläuft sich der gesetzliche Erbteil von Carmen Geiss auf 1/4. Ihr Pflichtteil beträgt demnach nach § 2303 Abs. 2, Abs. 1 BGB 1/8.
  • Nach § 1924 Abs. 1, Abs. 4 beläuft sich der gesetzliche Erbteil von Shania und Davina auf je 3/8. Ihr Pflichtteil beträgt demnach nach § 2303 Abs. 1 BGB je 3/16.

Wenn das Vermögen von Robert Geiss 100 Millionen Euro betragen sollte, erhalten die beiden Töchter in dieser Konstellation „nur“ einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von jeweils 18,75 Millionen Euro.

Auf die von Focus online berechneten 25 Millionen als Pflichtteilsanspruch für Shania und Davina kommen wir also in keiner Konstellation. q.e.d.

Ein Kommentar

  1. Anton sagt:

    In der Variante der Gütergemeinschaft wird allerdings das jeweilige Vermögen der Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (§ 1416 Abs. 1 S.1 BGB). Im Fall des Todes, gehört (nur) der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass (§ 1482 BGB).
    In diesem Fall würde sich also – vorbehaltlich eines Ehevertrages in dem bestimmte Vermögenspositionen zum Vorbehaltsgut erklärt wurden – ein Pflichtteilsanspruch von nur 9,375 Millionen ergeben.
    Durch die ehevertragliche Vereinbarung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB) könnten die Rechte der Kinder sogar noch weitgehender beschnitten werden, jedenfalls bis zum Tod des überlebenden Ehegatten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert