Das Land Rheinland-Pfalz bietet zur Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen einen Online-Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an. In der Lösungsskizze zur Klausur vom 07.04.2017 (ÖR) heißt es:
Der Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Einschreiben durch Übergabe zugestellt. Gem. § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt er deshalb am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(S. 2)
Dem Beginn des Laufs der Frist steht nicht entgegen, dass die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2008 nicht an den Kläger persönlich, sondern an dessen jetzige Prozessbevollmächtigte erfolgte. Dem Rubrum des Widerspruchsbescheides ist nämlich zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch bereits im Widerspruchsverfahren für diesen tätig war. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides konnte deshalb auch an sie gerichtet werden, § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG.
(S. 2)
Nach § 73 Abs. 3 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen. Dies ist hier auch erfolgt, und zwar mittels Einschreiben durch Übergabe, § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 4 Abs. 1 Alt. 1 VwZG. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt die Klagefrist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides, das heißt im vorliegenden Fall mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, an dem die Zustellung als bewirkt gilt. Dies war hier der 8. Juni 2008 (9. Juni 2008). Die Rechtsbehelfsbelehrung stellte aber nicht auf den 8. Juni (9. Juni 2008) ab, sondern auf den Tag des Zugangs, der, wenn er nicht nach dem 8. Juni (9. Juni 2008) lag, ohne jede Bedeutung für den Lauf der Frist ist (§ 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG).
(S. 3)
Was fällt bei allen drei Zitaten auf?