VwZG des Bundes oder VwZG der Länder bei Zustellung eines Widerspruchsbescheides?

Das Land Rheinland-Pfalz bietet zur Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen einen Online-Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an. In der Lösungsskizze zur Klausur vom 07.04.2017 (ÖR) heißt es:

Der Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Einschreiben durch Übergabe zugestellt. Gem. § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt er deshalb am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(S. 2)

Dem Beginn des Laufs der Frist steht nicht entgegen, dass die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2008 nicht an den Kläger persönlich, sondern an dessen jetzige Prozessbevollmächtigte erfolgte. Dem Rubrum des Widerspruchsbescheides ist nämlich zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch bereits im Widerspruchsverfahren für diesen tätig war. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides konnte deshalb auch an sie gerichtet werden, § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG.

(S. 2)

Nach § 73 Abs. 3 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen. Dies ist hier auch erfolgt, und zwar mittels Einschreiben durch Übergabe, § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 4 Abs. 1 Alt. 1 VwZG. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt die Klagefrist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides, das heißt im vorliegenden Fall mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, an dem die Zustellung als bewirkt gilt. Dies war hier der 8. Juni 2008 (9. Juni 2008). Die Rechtsbehelfsbelehrung stellte aber nicht auf den 8. Juni (9. Juni 2008) ab, sondern auf den Tag des Zugangs, der, wenn er nicht nach dem 8. Juni (9. Juni 2008) lag, ohne jede Bedeutung für den Lauf der Frist ist (§ 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG).

(S. 3)

Was fällt bei allen drei Zitaten auf?

Für die Zustellung des Widerspruchsbescheides wird zunächst auf das Landes-Verwaltungszustellungsgesetz abgestellt, welches dann auf das Bundes-Verwaltungszustellungsgesetz verweist. Aber ist es richtig, hinsichtlich der Zustellung des Widerspruchsbescheides auf das Landes-Verwaltungszustellungsgesetz abzustellen?

Einschlägig ist § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO. Dort heißt es:

Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Die VwGO verweist somit auf das Bundes-Verwaltungszustellungsgesetz. Dazu schreibt Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 10. Aufl. 2018, Rn. 272:

Zuerst erörtern Sie, ob der Widerspruchsbescheid oder der Ausgangsbescheid – sofern ein Vorverfahren nicht erforderlich war (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) – wirksam zugestellt bzw. bekannt gegeben worden ist. Wichtig: Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgt nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. dem VwZG des Bundes – dies gilt auch, wenn sich das Verwaltungsverfahren sonst nach Landesrecht richtig (häufiger Fehler in Examensarbeiten).

(Hervorhebung im Original)

Wir merken uns: Ein Widerspruchsbescheid ist immer nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes zuzustellen!

2 comments

  1. Max sagt:

    Sehr interessant, vielen Dank!

    Das beantwortet die Frage, ob für die Zustellung des Widerspruchsbescheids auf das VwZG des Bundes oder das der Länder abzustellen ist, nicht aber die Frage, ob für die Bekanntgabe / Zustellung des Verwaltungsakts im Fall des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO auf das VwVfG / VwZG des Bundes oder das der Länder abzustellen ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert