Archiv für Erbrecht

„Verzicht auf die Erbschaft“ nach dem Tod des Erblassers?

An dieser Stelle stand seit dem 11.09.2023 ein Beitrag, wegen dessen ich soeben – 20.02.2024 – von der Kanzlei Schertz Bergmann eine Abmahnung erhalten habe (mit Fristsetzung zum 22.02.2024, 18 Uhr). Ich hatte mich in meinem Beitrag auf einen Artikel in einer deutschen Tageszeitung bezogen. Die Berichterstattung in dieser Tageszeitung ist nach Auskunft der Kanzlei Schertz Bergmann in einem Verfügungsverfahren verboten worden. Um des lieben Friedens willen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe ich den im Abmahnschreiben inkriminierten Passus nun hier entfernt.

Jetzt also zum „neuen“ Inhalt meines Beitrags vom 11.09.2023:

Eine deutsche Tageszeitung berichtet über einen Erbstreit. Der in dieser Berichterstattung angesprochene erbrechtlich relevante Punkte kann folgendermaßen beschrieben werden.

Eine Mutter wollte ihren Söhnen im Falle ihres Ablebens die Erbschaftssteuer ersparen. Deshalb verzichtete sie nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe und „überschrieb“ alles auf ihre Kinder. Sie ließ sich nur einen Nießbrauch eintragen.

Es soll jetzt ein Aspekt aus diesem (hypothetischen) Fall in juristischer Hinsicht präzisiert werden. Was ist damit gemeint, dass die Mutter nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe „verzichtete“?

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Testament mit Computer schreiben?

Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Themen aus der BILD-Berichterstattung in mündlichen Prüfungen aufgegriffen werden. In diesem Sinne soll es heute um einen BILD-Bericht mit dem Titel „Neues Testament aufgetaucht: Lotto-Fee will ans Erbe von Dieter Wedel“ vom 14.03.2023 gehen. In diesem Bericht heißt es:

Das Schriftstück mit Wedels Briefkopf wurde am 26. April 2022 von ihm unterzeichnet. Reichenbacher reichte es erst am 1. März 2023 beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek ein.

BILD weiß: Die Verfügung von Todes wegen wurde eröffnet. Allerdings notiert das Gericht „folgende Auffälligkeiten“ auf Seite 1 unten. Das mit Computer geschriebene Testament „entspricht nicht den gesetzlichen Formerfordernissen“. Die Echtheit wird noch geprüft.

In einer mündlichen Prüfung könnte gefragt werden: Warum entspricht im vorliegenden Fall das mit Computer geschriebene Testament nicht den gesetzlichen Formerfordernissen?

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Fällt eine Erbschaft in den Zugewinnausgleich?

In dem Podcast „I do! Do I? – Was Frauen wirklich über’s Heiraten wissen sollten“ erläutert die Rechtsanwältin Alisia Liebeton zentrale rechtliche Konsequenzen einer Eheschließung.

Moderatorin: „Ich finde irgendwie diesen Begriff ‚Zugewinn‘ den muss man irgendwie nochmal so ein bisschen nochmal bisschen greifbarer machen. Man hört das halt viel. Und ich glaube gerade so als Laie, wenn ich so Rechtsparagraphen lese, dann denke ich mir immer so, oh mein Gott, was für ein Dummbold (?), ich check da nichts. Das bedeutet quasi, wenn ich jetzt in die Ehe gehe und man hat halt nichts, dass alles, was in der Ehe erwirtschaftet wurde, auch wenn der eine Partner jetzt Gehaltserhöhungen gehabt hat, weil er im Job besser oder weiter gekommen ist oder der andere vielleicht auch etwas geerbt hat?“

Alisia Liebeton: „Genau.“

Moderatorin: „Also all das fließt halt quasi in die Ehemasse an Geld ein.“

Alisia Liebeton: „Genau.“

Hier lässt sich vieles korrigieren. Aber konzentrieren wir uns auf eine Frage: Kann man wirklich sagen, dass eine während der Ehe angefallene Erbschaft in den Zugewinnausgleich einfließt?

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Überlegungen zum „Zweipersonentestament“

Das OLG Köln schreibt in einem Beschluss vom 05.07.2017 (Az. 2 Wx 86/17) unter Randnummer 25:

Denn ein Zweipersonentestament kennt das deutsche Recht nicht.

Dieses Zitat eignet sich, um ein wenig Erbrecht zu wiederholen. Es soll hier um Fragen gehen, die so oder so ähnlich in einer mündlichen Prüfung gestellt werden könnten.

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Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Heute beschäftigen wir uns mit der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach §§ 2303 ff. BGB. 

Lesen wir dazu folgende Passage aus Pagenkopf/Pagenkopf/Rosenthal, Der Aktenvortrag im Assessorexamen, 24 Aktenvorträge aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, 5. Aufl. 2016, S. 143 f.:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch aus § 2303 I BGB zu. Die Klägerin als einziger Abkömmling des Erblassers ist durch dessen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie kann daher von der Beklagten, die zur Alleinerbin eingesetzt ist, den Pflichtteil verlangen.

[…]

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Pflichtteilsanspruch auch nicht verjährt. Zwar unterliegen nach § 2332 I BGB Pflichtteilsansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.

§ 2332 I BGB?

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