Roman Kollenberg: Kind, wo ist eigentlich unser Hund? – Wenn die Elfjährige den Familienhund verkauft

Es gibt eine Novität zu vermelden: Zum ersten Mal wurde mir zur Veröffentlichung hier im Blog eine ausformulierte Fallbearbeitung zugesandt. Mein Dank dafür gebührt Roman Kollenberg (Universität Bielefeld). Und nun zu seinem Text, der aufgrund der lebhaften Diskussion hier ein Update erfahren hat:

Am 5. April 2023 meldete die SZ: „Niederbayern. Keine Lust auf Gassi gehen: Kind verkauft heimlich Familienhund“. Hinter dieser Schlagzeile versteckt sich im Grunde genommen der folgende Vorfall:

In Niederbayern hat eine Elfjährige den Familienhund (Rasse: Yorkshire Terrier) ohne das Wissen ihrer Eltern an einen Fremden im Park verkauft, um sich ihr Taschengeld aufzubessern. Da sie keine Lust hatte, mit dem Hund spazieren zu gehen, bot sie diesen einem Unbekannten in Essenbach an und nahm mehrere Hundert Euro entgegen. Als der Vater von dem Verkauf erfuhr und die Polizei einschaltete, konnte diese ihm jedoch nicht weiterhelfen und empfahl ihm, zivilrechtliche Schritte einzuleiten, um den Käufer zu finden und den Hund zurückzufordern.

Oh man! Da hing der Haussegen bestimmt mächtig schief.

Damit es um den Haussegen nach Deiner nächsten Zivilrechtsklausur oder mündlichen Prüfung besser bestellt ist, kannst Du Deine Zivilrechtskenntnisse am folgenden Fall überprüfen:

Sachverhalt:

Die elfjährige Edda (E) war mit Familienhund Wuffi im Park „Gassi gehen“. Da sie überhaupt keine Lust mehr auf diese elendig langen Spaziergänge mit Wuffi hatte und um sich zugleich ihr Taschengeld aufzubessern, bot sie ihn dem – der Familie bekannten – Klaus (K) für 450 Euro zum Kauf an. K, der davon ausging, dass es sich bei Wuffi um E‘s Hund handelt, zögerte nicht lange und schlug bei dem Angebot direkt zu. E überreichte dem K Wuffi und nahm im Gegenzug die 450 Euro bar entgegen.

A) Hat V gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Familienhundes aus § 985 BGB?

B) Hat E gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Familienhundes aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB?

Lösung:

A) § 985 BGB (V gegen K)

V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Hundes gemäß § 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Hund um eine Sache handeln, V müsste Eigentümer und K Besitzer ohne Recht zum Besitz sein.

I. Sache

Bei dem Hund müsste es sich um eine Sache i.S.d. § 90 BGB handeln. Tiere sind zwar keine Sachen (§ 90a S. 1 BGB), gemäß § 90a S. 3 BGB sind die Vorschriften über Sachen jedoch entsprechend auf Tiere anzuwenden.

II. Eigentümerstellung

V müsste der Eigentümer des Hundes sein. Ursprünglich war V Eigentümer des Hundes. Allerdings könnte er die Eigentümerposition an K verloren haben.

1. Eigentumsübertragung gemäß § 929 S. 1 BGB

V könnte das Eigentum an K gemäß § 929 S. 1 BGB verloren haben, indem E den Hund im Park an K übergab. Voraussetzungen hierfür sind die Einigung zum Eigentumsübergang zwischen Veräußerer und Erwerber, die Übergabe und die Berechtigung des Veräußerers.

a. Dingliche Einigung

E und K müsste sich zunächst dinglich geeinigt haben (§§ 145 ff. BGB).

Beide beschlossen im Park, dass K gegen Zahlung der 450 Euro an E den Hund sofort mitnehmen kann. Aus diesem tatsächlichen Vorgang kann der Rückschluss gezogen werden, dass E und K neben einem Verpflichtungsgeschäft wechselseitig zwei konkludente, übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB) hinsichtlich des Eigentumsübergangs bezüglich des Hundes abgegeben haben. Insofern liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor, die auf den Eigentumsübergang des Hundes gerichtet sind.

E ist jedoch erst 11 Jahre alt, weshalb sie minderjährig und demnach nur beschränkt geschäftsfähig ist (§§ 2, 106 BGB). Fraglich ist daher, ob die dingliche Einigungserklärung der E überhaupt wirksam ist.

Eine – ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erfolgte – Willenserklärung ist gemäß § 107 BGB nur dann wirksam, wenn der Minderjährige durch seine Erklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt, ohne gleichzeitig die Minderung oder den Verlust eines Rechtes oder die Entstehung einer Rechtspflicht für sich zu bewirken. Es ist dabei auf den rechtlichen Vorteil abzustellen, wirtschaftliche Gesichtspunkte bleiben bei der Beurteilung außer Betracht.

Fraglich ist also, ob die Einigungserklärung der E für diese rechtliche Nachteile mit sich bringt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich durch die dingliche Erklärung die Rechte der E nicht schmälern, weil sie nicht die Eigentümerin des Hundes ist, sondern V. Durch die Übereignung an K würde bei deren Wirksamkeit allerhöchstens der V ein Recht verlieren, nämlich sein Eigentum.

Man spricht hier von einem sog. „neutralen Geschäft“ eines Minderjährigen, das für diesen weder vorteilhaft noch nachteilig ist.

Dass jedoch auch ein „neutrales Geschäft“ eines Minderjährigen Wirksamkeit entfalten kann, ergibt sich in Analogie zu § 165 BGB, wonach die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter (also die von dem Minderjährigen) abgegebene Willenserklärung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass dieser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

Mithin bedarf es für das neutrale Geschäft keiner Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, sodass im Ergebnis eine wirksame dingliche Einigung zwischen E und K vorliegt.

b. Übergabe § 929 S. 1 BGB

Weiterhin müsste E dem K den Hund auch tatsächlich übergeben haben. Dies ist laut Sachverhalt geschehen.

c. Berechtigung

E müsste nun auch zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen sein. Berechtigt ist zunächst der Eigentümer selbst oder eine Person, die vom Eigentümer dazu ermächtigt wurde, die Sache zu übereignen, § 185 I BGB. E war weder selbst Eigentümerin, noch wurde sie vom Eigentümer V dazu ermächtigt den Hund an K zu übereignen. E war mithin nicht berechtigt.

d. Zwischenergebnis

Ein Eigentumserwerb des K durch E gemäß § 929 S. 1 BGB ist nicht erfolgt.

2. Gutgläubiger Erwerb des K von E gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB

Ein Eigentumserwerb des K durch E ist dennoch möglich, wenn die Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb gemäß §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB vorliegen.

a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb i.S.e. Verkehrsgeschäfts

Bei dem Geschäft zwischen E und K handelt es sich um ein Rechtsgeschäft. Ein Verkehrsgeschäft ist gegeben, denn auf der Veräußererseite steht eine Person, die nicht auch auf der Erwerberseite steht.

b) Rechtsscheintatbestand

Da E im Besitz des Hundes war, streitet für sie der Rechtsschein des § 1006 I 1 BGB.

c) Kein böser Glaube

K müsste auch gutgläubig gewesen sein gemäß § 932 II BGB. Gutgläubigkeit kommt mithin nur dann nicht in Betracht, wenn dem Erwerber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. K ging davon aus, dass es sich bei dem Hund um das Eigentum der E handelte. Mithin ist er gutgläubig gewesen.

Hinweis: Hier sagt der Sachverhalt aus, dass K davon ausging, dass es sich bei Wuffi um E‘s Eigentum handelte. An diese Sachverhaltsaussage solltest Du Dich bei Deiner Lösungserstellung halten und die Gutgläubigkeit des K entsprechend bejahen. In der Realität könnte man aber freilich ernsthaft daran zweifeln, ob ein Erwachsener davon ausgehen kann, dass eine Elfjährige die Eigentümerin eines Hundes sein kann.

d) Kein Abhandenkommen

Der gutgläubige Erwerb könnte jedoch gemäß § 935 I 1 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Sache dem V abhandengekommen war. Als abhandengekommen gilt eine Sache, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache unfreiwillig verloren hat. V gab seinen unmittelbaren Besitz an Wuffi Zwecks einer „Gassi-Runde“ freiwillig an E heraus. Mithin ist der Hund nicht abhandengekommen.

e) Zwischenergebnis

Mithin liegen im Ergebnis alle Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs vor, sodass V seine ursprüngliche Eigentümerposition gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB an K verloren hat.

Fraglich ist jedoch, ob aufgrund der Tatsache, dass der gutgläubige Eigentumserwerb mittels eines nichtberechtigten Minderjährigen erfolgte, eine teleologische Reduktion des § 932 I 1 BGB erforderlich macht, sodass V im Ergebnis Eigentümer bliebe.

Für diese Ansicht spricht, dass der Zweck der Gutglaubensnormen darin besteht, den gutgläubigen Erwerber vor Verlusten zu schützen, die durch die falsche Annahme entstehen, dass der Veräußerer der Eigentümer sei (Verkehrsschutz).

Bei unterstellter Richtigkeit der Vorstellung des K von der Eigentümerstellung der E hätte K das Eigentum jedoch nicht erwerben können (rechtlicher Nachteil, § 107). Der gutgläubige Erwerber vom Nichtberechtigten würde somit bessergestellt als der Erwerber vom Berechtigten. Daher sei eine einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen erforderlich.

Gegen die erste Ansicht spricht jedoch, dass der Wortlaut und die Systematik keine Reduktion dieser Art vorsieht. Ganz im Gegenteil hat der Gesetzgeber ausdrücklich Ausnahmen zum gutgläubigen Erwerb normiert (bspw. in § 935 BGB), weshalb eine ungeschriebene Ausnahme abzulehnen ist. Letztlich spricht gegen die einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen auch eine unsystematische Vermengung von Minderjährigenschutz und Gutglaubenserwerb, sodass eine teleologische Reduktion hier im Ergebnis abzulehnen ist. (a.A. aber ebenso gut vertretbar)

III. Ergebnis

V hat aufgrund der fehlenden Eigentümerposition keinen Anspruch gegen K auf Herausgabe des Hundes gemäß § 985 BGB.

B. § 812 I 1 Var. 1 BGB (E gegen K)

E könnte jedoch gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Hundes gemäß § 812 I 1 Var. 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass K etwas durch Leistung der E ohne Rechtsgrund erlangt hat.

I. Etwas erlangt

K müsste etwas erlangt haben. Jemand erlangt etwas, wenn er einen Vermögensvorteil erhält. K hat Besitz und Eigentum an dem Hund erlangt, insofern hat er einen Vermögensvorteil erhalten und folglich etwas erlangt.

II. Durch Leistung

Weiterhin müsste K das Erlangte durch Leistung der E erhalten haben. Leistung bedeutet die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.

Die Vermögensmehrung des K durch E stand im Zusammenhang der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Hundes (§ 433 I 1 BGB), weshalb E einen bestimmten Zweck bei der Vermehrung des fremden Vermögens des K verfolgt hat. Damit hat K etwas durch Leistung der E erlangt.

III. Ohne Rechtsgrund

Fraglich ist allerdings, ob dies auch ohne Rechtsgrund geschehen ist. Ein Rechtsgrund könnte sich aus dem zwischen E und K geschlossenen Kaufvertrag (§ 433 BGB) ergeben. Dies setzt jedoch voraus, dass der Kaufvertrag wirksam ist. Dies ist der Fall, wenn zwei übereinstimmende wirksame Willenserklärungen vorliegen, die auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtet sind. E und K haben jeweils übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben, die auf den Kauf des Hundes gerichtet waren.

Allerdings könnte die Willenserklärung der E unwirksam sein. E ist zum Zeitpunkt des Kaufvertrags beschränkt geschäftsfähig (s.o.), weshalb die Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter bedürfte (§ 107 BGB). Eine solche Einwilligung liegt nicht vor. Fraglich ist also, ob der Abschluss des Kaufvertrages für E lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Dies ist der Fall, wenn ihre Rechtsstellung ausschließlich verbessert wird. Maßgeblich sind die rechtlichen − nicht die wirtschaftlichen − Vorteile. Es kommt es auf die unmittelbaren Rechtswirkungen an, mittelbare Nachteile bleiben außer Betracht.

Ein Kaufvertrag zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass der Verkäufer nach § 433 I 1 BGB verpflichtet ist, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und zu übereigenen. E trifft somit unmittelbar die Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung des Hundes. Folglich beinhaltet das Verpflichtungsgeschäft ein Nachteil für E. Insofern liegt nicht nur ein rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft für sie vor. Es liegt ferner keine Genehmigung (§ 108 BGB) des gesetzlichen Vertreters vor und auch ein Fall des § 110 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht.

Somit fehlt es im Ergebnis an einem tauglichen Rechtsgrund gemäß § 812 I 1 Var. 1 BGB.

IV. Endergebnis

E hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Hundes gemäß § 812 I 1 Var. 1 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufpreises in Höhe von 450 Euro.

C. Gesamtergebnis

E hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Hundes gemäß § 812 I 1 Var. 1 BGB.

Es sei noch auf die folgende Literaturauswahl verwiesen:

Lorenz, JuS 2010, S. 11–13.

Staudinger/Steinrötter, JuS 2012, S. 97–105.

Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl., 2022, § 12.

Vieweg/Lorz, Sachenrecht, 9. Aufl. 2022, § 4.

Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 11. Aufl. 2022, 3. Teil § 9, 10.

6 comments

  1. Mare sagt:

    Ich hätte whrsch. in meiner Lösung noch die beschränkte Geschäftsfähigkeit der E bei Übergabe und Abhandenkommen angesprochen.

    Bei der Übergabe, um auf den natürlichen Willen abzustellen (und bei ausreichend Zeit die Mindermeinung (bspw.MüKo) abzulehnen.

    Beim Abhandenkommen um das Problem etwas breiter zu diskutieren.
    Immerhin geht die h.M. davon aus, dass bei einem Geschäftsunfähigen stets ein Abhandenkommen vorhanden ist, während ein großer Teil der Literatur beim beschränkt Geschäftsfähigen entweder auf den Einzelfall abstellen will oder einen Gleichlauf mit dem Geschäftsunfähigen (MM innerhalb der Literatur) anstrebt.

    LG

  2. odell sagt:

    Ein sehr schöner Beitrag, vielen Dank.
    Ich frage mich, inwieweit sich etwaige Ansprüche des Eigentümers (V) gegen E auf die rechtliche Neutralität des Geschäfts (Übereignung von E an K) auswirken. Konkret könnten E doch die klassischen Ansprüche wegen der Verfügung einer Nichtberechtigten treffen (ich denken insbes. an § 687 II, § 816 I 1, ggf. auch § 823 I, § 823 II iVm § 246 StGB, wobei für letzteren offensichtlich § 19 StGB greift). Ich habe im Kopf, dass diese möglichen Folgen die Neutralität des Rechtsgeschäfts unberührt lassen. Liege ich richtig? Wäre diese Frage (trotzdem) anzusprechen?

    Liebe Grüße

  3. Maximilian sagt:

    I. Der Anspruch des V aus 812 I 1 Alt. 1 BGB scheitert doch schon daran, dass V nicht an K geleistet hat; deshalb kommt allein eine Nichtleistungskondiktion des V nach 812 I 1 Alt. 2 BGB in Betracht.

    II. Auch erschließt sich mir nicht, wieso im Rahmen der Prüfung des Bereicherungsanspruchs (ohne Rechtsgrund) geprüft wird, ob E und K einen Kaufvertrag wirksam geschlossen haben: Selbst wenn das der Fall wäre, wäre das aufgrund der Relativität des Schuldverhältnisses kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen gegenüber V.

    III. Unrichtig ist mE weiter, dass V Herausgabe des Hundes nur Zug um Zug gegen Kaufpreiserstattung verlangen kann. Diese – nicht begründete – Behauptung verkennt mE, dass nicht V, sondern E Kaufpreiserstattung schuldet und dass deshalb K seinen Anspruch auf Kaufpreiserstattung nur im Verhältnis zu E und nicht auch im Verhältnis zu V einwenden kann (wieder: Relativität des Schuldverhältnisses).

    Was übersehe ich?

    • Mare sagt:

      Mir war das erst gar nicht aufgefallen, aber ich meine Du hast Recht.

      Die condictio indebiti funktioniert hier nicht im Verhältnis V-K, da aus Sicht des K eine Leistung von E vorliegt. Da die Aktivlegitimation jedoch nur dem Leistenden zukommt, wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, kann folglich nicht V sondern nur E den Anspruch aus 812 I 1 Alt.1 haben.

      Folglich ist auch richtig, was bei II. und III. geschrieben wird. Eine causa im Verhältnis V-K kann nicht aus einem Rechtsverhältnis K-X bzw. E hergeleitet werden.
      Ein Zurückbehaltungsrecht ggü. V ensteht somit ebenfalls nicht, da auch kein Anspruch von K gegen V auf Kaufpreiserstattung vorhanden ist. Eine andere AGL gegen V dürfte es nicht geben.

      Interessant ist aber noch ein weiterer Fakt, der übersehen wurde.
      Theoretisch könnte man deine Ausführungen bei I. angreifen und mit BGH NJW 1964, 399 argumentieren, dass der „Vorrang der Leistungskondiktion“ greift. Danach sperrt die vorhandene condictio indebiti von E gg. K die Eingriffskondiktion von V gg. K. Aus dem einfachen Grund, dass dem K nicht seine Einwendungen und Einreden aus dem Verhältnis E-K genommen werden sollen, was der Fall wäre wenn V auf K durchgreifen könnte ( was die Ausführungen unter III. argumentativ noch einmal untermauert).

      Im vorliegenden Fall käme es jedoch eig. gar nicht darauf an, da der Eigentumserwerb durch § 932 (935 (-)) wirksam war.
      Damit ist im Ausgangspunkt § 816 I 1 BGB einschlägig.
      Nach ganz h.M. sperrt § 816 I 1 BGB jegliche Eingriffskondiktion gegen den Erwerber, um die Wertung des § 932 BGB nicht zu unterlaufen.

      Allerdings taucht jetzt ein weiterer Klassiker auf. Da die Übereignung wirksam (s.o.), der Kaufvertrag aber unwirksam ist, müssen wir fragen, ob „Rechtsgrundlos = unentgeltlich ist“, mit der Folge, dass § 816 I 1 BGB von § 816 I 2 BGB verdrängt wird.
      Bejaht man dies, so kann V von K direkt nach § 816 I 2 BGB kondizieren.
      Ist dem nicht so, muss man mit der h.L. argumentieren, dass E durch die Verfügung die condictio indebiti gegen K erlangt hat und diese an V gem. § 816 I 1 BGB herauszugeben ist.

      Dieser abgetretenen condictio könnte K dann allerdings tatsächlich § 273 BGB entgegen halten, was misslich ist, da V ja eben das Geld nicht hat, sondern E.
      Wie man das dann auflöst, lässt sich im MüKo (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 816 Rn. 62) nachlesen.

      Mein Beitrag ist ohnehin schon zu lange. Aber doch überraschend, wie viel in einem so kleinen Fall dann doch stecken kann 🙂

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