Gerrit Forst und Johannes Hellebrand schreiben in dem Alpmann-Skript „Die mündliche Prüfung im 1. Examen“ (2016) auf Seite 104:
Die Ewigkeitsgarantie ist in Art. 79 Abs. 3 GG enthalten. Danach ist eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 (nach h.M. zu lesen als „1 bis 20“) niedergelegten Grundsätze berührt werden.
(Hervorhebung nicht im Original)
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, also schauen wir uns zur Sicherheit Art. 79 Abs. 3 GG noch einmal an:
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Sollten wir tatsächlich wie Forst und Hellebrand die Meinung vertreten, dass statt „Artikel 1 und 20“ zu lesen sei „Artikel 1 bis 20“?
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