Archiv für Zivilrecht

Berechnung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Nachdem wir uns vergangene Woche hier im Blog bereits mit der Klausur von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. unter dem Aspekt der Bedeutung von „Saldo“ beschäftigt haben, wollen wir uns heute die Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich näher anschauen. Dabei gehen wir mit Ntzemou/Oidtmann von folgenden Annahmen aus:

  • Anfangsvermögen von F: 250.000 Euro
  • Anfangsvermögen von M: – 4.000 Euro
  • Endvermögen von F: 285.000 Euro
  • Endvermögen von M: 80.000 Euro

Auf dieser Basis kommen die Autorinnen dann zu folgendem Ergebnis:

Die Differenz der Zugewinne beträgt im vorliegenden Fall 54.000 € (89.000 € – 35.000 €). Damit steht F eine Ausgleichsforderung i.H.v. 27.000 € (54.000 € : 2) zu. F hat gegen M ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1378 Abs. 1 BGB i.H.v. 27.000 €

Rechnen wir das einmal schrittweise nach.

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„Saldo von 13.000 €“ = ?

In der Anfängerklausur „Freud und Leid liegen nah beieinander“ von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. geht es u.a. um die Berechnung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Im Sachverhalt heißt es:

„Das Konto von M wies bei der Eheschließung ein Saldo von 13.000 € auf.“

Wenn man nun versucht, auf dieser Basis das Anfangsvermögen von M zu bestimmen, stellt sich die Frage, was unter „Saldo“ zu verstehen ist.

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Rechtsfähigkeit der GbR

Der erste Beitrag für dieses Jahr soll auf eine Rechtsänderung aufmerksam machen, die ganz praktische Bedeutung für viele Klausuren haben kann. Seit der „Weißes Ross“-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 steht fest, dass die (Außen-)GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Problematisch war aber bis zuletzt, wie ausführlich diese „nicht-mehr-Problematik“ in einer Klausur aufzubereiten ist (vgl. dazu den Beitrag „Die Rechtsfähigkeit der GbR in der Klausur, oder: Bringt der Mittelweg den Tod?„). Was hat sich jetzt diesbezüglich zum 01.01.2024 getan?

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Rücktrittsrecht vs Widerrufsrecht

In der ADAC Motorwelt (Nr. 1 Frühling 2023) findet sich auf Seite 83 die Kategorie „Fragen Sie die Anwältin“. Hier wird an die Tatsache angeknüpft, dass immer mehr Autos online gekauft werden. Deshalb wird an dieser Stelle über die damit verbundenen Vor- und Nachteile informiert. Es heißt u.a.:

Im Kaufvertrag sollte alles stehen, was Sie mit dem Verkäufer mündlich besprochen haben, denn: Unterschreiben Sie vor Ort, gibt es anders als beim reinen Onlinekauf kein Rücktrittsrecht.

Beim reinen Onlinekauf soll es also ein Rücktrittsrecht geben. Hat das so seine Ordnung?

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Die GmbH und das Handelsgesetzbuch: Ein Klausurtipp

In Klausuren, die im Handels- und Gesellschaftsrecht spielen oder zumindest Bezüge zum Handels- und Gesellschaftsrecht aufweisen, stellt sich häufig die Frage, ob auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Vorschriften für Kaufleute anwendbar sind. Von diesem Ausgangspunkt her denkend könnte man geneigt sein zu analysieren, ob die GmbH die in § 1 HGB genannten Voraussetzungen für einen Kaufmann erfüllt. § 1 Abs. 1 HGB legt fest, dass Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs – also des HGB – ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Was ein Handelsgewerbe ausmacht, können wir dann § 1 Abs. 2 HGB entnehmen:

Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Das ist eine Prüfung, die in einer Klausursituation doch einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht. Aber spielt § 1 HGB in unserer Konstellation, also wenn wir in einer Klausur vor der Frage stehen, ob auf eine GmbH die Vorschriften für Kaufleute anwendbar sind, überhaupt eine Rolle?

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