Archiv für Zivilrecht

Gegenvormund: Wo ist er geblieben?

Es gibt Literatur zum Thema „Gegenvormund“, die sich auf dem Stand von 2023 befinden soll. Doch gibt es überhaupt noch den Gegenvormund?

Bis zum 31.12.2022 gab es in § 1792 BGB a.F. eine Regelung zum Gegenvormund:

(1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.

Sind die Vorschriften zum Gegenvormund durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht mit Wirkung zum 01.01.2023 nun verschoben worden?

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§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB: Unverzüglich = sofort?

Heute soll es um einen Fehler gehen, der in einer Klausur im Eifer des Gefechts schnell passieren kann, aber leicht zu vermeiden ist. Bei der Prüfung der Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich die Frage stellen, ob die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich erklärt wurde. Sollte man in diesem Zusammenhang formulieren, dass die Anfechtung demnach „sofort“ erklärt werden muss?

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Anfechtungsgrund und Anfechtungsfrist: In welcher Reihenfolge ansprechen?

Über die Reihenfolge einzelner Prüfungsschritte im Gutachten kann man häufig streiten. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die Einhaltung einer bestimmten Prüfungsreihenfolge nahezu zwingend ist. Manchmal bietet sich eine bestimmte Prüfungsreihenfolge aber auch an, um Inzidentprüfungen zu vermeiden. Obwohl Inzidentprüfungen logisch korrekt sein können, führen sie wegen der Verschachtelung doch zu Unübersichtlichkeit und sind nicht leserfreundlich. Ein Beispiel aus der Prüfung einer Anfechtung soll die Konstellation verdeutlichen. Gibt es hier einen Prüfungspunkt, den man sinnvollerweise vor einem anderen Prüfungspunkt klären sollte?

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Roman Kollenberg: Kind, wo ist eigentlich unser Hund? – Wenn die Elfjährige den Familienhund verkauft

Es gibt eine Novität zu vermelden: Zum ersten Mal wurde mir zur Veröffentlichung hier im Blog eine ausformulierte Fallbearbeitung zugesandt. Mein Dank dafür gebührt Roman Kollenberg (Universität Bielefeld). Und nun zu seinem Text, der aufgrund der lebhaften Diskussion hier ein Update erfahren hat:

Am 5. April 2023 meldete die SZ: „Niederbayern. Keine Lust auf Gassi gehen: Kind verkauft heimlich Familienhund“. Hinter dieser Schlagzeile versteckt sich im Grunde genommen der folgende Vorfall:

In Niederbayern hat eine Elfjährige den Familienhund (Rasse: Yorkshire Terrier) ohne das Wissen ihrer Eltern an einen Fremden im Park verkauft, um sich ihr Taschengeld aufzubessern. Da sie keine Lust hatte, mit dem Hund spazieren zu gehen, bot sie diesen einem Unbekannten in Essenbach an und nahm mehrere Hundert Euro entgegen. Als der Vater von dem Verkauf erfuhr und die Polizei einschaltete, konnte diese ihm jedoch nicht weiterhelfen und empfahl ihm, zivilrechtliche Schritte einzuleiten, um den Käufer zu finden und den Hund zurückzufordern.

Oh man! Da hing der Haussegen bestimmt mächtig schief.

Damit es um den Haussegen nach Deiner nächsten Zivilrechtsklausur oder mündlichen Prüfung besser bestellt ist, kannst Du Deine Zivilrechtskenntnisse am folgenden Fall überprüfen:

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Abschaffung des Güterrechtsregisters

Mit Gesetz vom 31. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber u.a. folgende Entscheidung getroffen:

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 gestrichen.

BGBl. I 2022, 1966

Da kommt einem unvermutet das bekannte Kirchmann-Zitat in den Sinn: „Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.“ Bislang war in Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6, Untertitel 3 das Güterrechtsregister geregelt. Auch wenn die entsprechenden Regelungen in §§ 1558 ff. BGB nun nicht mehr existieren, steht das Güterrechtsregister in Bezug auf bereits vorhandene Eintragungen noch für einen Übergangszeitraum bis Ende 2027 zur Verfügung (Art. 229 § 64 EGBGB). Was ändert sich für die Klausurpraxis?

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