Abschriften im elektronischen Rechtsverkehr

Heute soll es um ein Thema aus der anwaltlichen Praxis gehen, das allerdings mit Hilfe einfacher Gesetzeslektüre zu lösen ist und deshalb auch schon für das Studium bzw. das Referendariat von Interesse sein kann. Nach § 130d ZPO ist die Anwaltschaft seit dem 01.01.2022 grundsätzlich verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nun am 31.01.2022 folgendes Schreiben an einen Rechtsanwalt verschickt:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

in dem Rechtsstreit

[…]

erhalten Sie anliegendes Schriftstück mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Bitte reichen Sie alle schriftlichen Eingaben in der erforderlichen Anzahl an Abschriften gem. § 133 Abs. 1 ZPO ein.

Und das führt natürlich zu der Frage: Spielt die Einreichung von Abschriften im elektronischen Rechtsverkehr tatsächlich noch eine Rolle?

Werfen wir einen Blick auf § 133 ZPO, auf den uns das Amtsgericht Frankfurt am Main ja hingewiesen hat:

(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.

Und schon sehen wir: Bei elektronisch übermittelten Dokumenten bedarf es keiner Beifügung von Abschriften. Der Hinweis des Amtsgerichts Frankfurt am Main stammt also vermutlich noch aus dem Bestand älterer Textbausteine.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert