Wucher: Objektiver + Subjektiver Tatbestand

Der Bericht in der Bild-Zeitung vom 05.05.2022 mit dem Titel „Krankenschwester ruiniert: So läuft das miese Geschäft mit den Teuer-Büchern„, mit dem wir uns hier im Blog bereits in den letzten Wochen beschäftigt haben, bietet noch weitere Anknüpfungspunkte für Überlegungen. So heißt es in dem Artikel:

„Ist diese Jahresfrist verstrichen oder die Widerrufsbelehrung juristisch in Ordnung, bleibt dem Kunden die Anfechtung des Rechtsgeschäfts wegen Wuchers (§ 138 BGB).

Schneider: „Dieser Weg ist langwieriger, aber keineswegs chancenlos. Es kommt dabei darauf an, in welchem Verhältnis der Wert des verkauften Buches zum Verkaufspreis steht. Soweit die Grenzen von 100 % überschritten wird [sic], liegt der objektive Tatbestand des Wuchers vor.“

Aus diesem Grund holte Schneider bereits zahlreiche Wertgutachten von den Gerichten ein. Der Experte: „Bislang haben die uns bekannten gerichtlich eingeholten Wertgutachten den Standpunkt der Käufer bestätigt, dass ein krasses Missverhältnis vorliegt. […]

Die deutsche Rechtsordnung verbietet es, überteuerte Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen.“

Genügt es für die Verwirklichung des Tatbestands des Wuchers tatsächlich, dass „überteuerte Produkte“ verkauft werden?

Die Bild-Zeitung bezieht sich für den Wuchertatbestand auf § 138 BGB:

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Wuchertatbestand ist in § 138 Abs. 2 BGB geregelt. Wir sehen hier, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ausreicht. Hinzu kommen muss einer der in § 138 Abs. 2 BGB genannten Schwächezustände. Die Realisierung des Wuchertatbestands setzt demnach neben einem objektiven auch einen subjektiven Tatbestand voraus.

Dies hat übrigens in einem Prüfungsgespräch einmal zu der Frage geführt, ob es im römischen Recht ein Rechtsinstitut gab, welches für den Wuchertatbestand geringere Voraussetzungen aufgestellt hat. Hier hätte man dann auf die laesio enormis zu sprechen kommen müssen.

In einer Klausur muss man im Kontext des Wuchers übrigens immer noch an eine weitere Vorschrift denken – dazu nächste Woche mehr.

2 comments

  1. XY sagt:

    Römisches Recht im Prüfungsgespräch? Welches Bundesland? Und welche Prüfung?

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