Hauptantrag, Hilfsantrag – Klageabweisung im Übrigen …

Anders/Gehle, 13. Aufl. 2017, K. Rn. 10 schreiben:

Soweit der Hauptantrag, der Hilfsantrag oder ein unter mehreren vorrangiger Hilfsantrag erfolglos bleibt, muss die Klage selbstverständlich „im Übrigen“ abgewiesen werden. Wer diese Wendung, was häufig geschieht, im Tenor vergisst, begeht einen Fehler.

Hier kann man einen Fehler machen? Ein solcher Hinweis in Lehrbüchern erhöht natürlich immer die Aufmerksamkeit der Leserinnen und Leser.

Mir scheint die Formulierung von Anders/Gehle jedoch zu kurz gegriffen. Vielmehr meine ich, dass die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten von Haupt- und Hilfsantrag betrachtet werden müssen, um feststellen zu können, ob die Notwendigkeit besteht, die Klage „im Übrigen“ abzuweisen.

Zur Tenorkonstellationen bei objektiver Klagehäufung sei grundsätzlich die von Götz Knoop erstellte Übersicht beim Juristischen Internetprojekt Saarbrücken empfohlen. Anhand der dortigen Beispiele kann man überprüfen, ob man die verschiedenen Tenorkonstellationen verstanden hat. Aber was heißt das jetzt konkret für die vorliegende Fragestellung?

Die zitierte Feststellung von Anders/Gehle enthält u.a. die Behauptung, dass – soweit der Hauptantrag erfolglos bleibt – die Klage selbstverständlich „im Übrigen“ abgewiesen werden müsse. Von dieser Formulierung werden jedoch zwei Konstellationen erfasst:

Konstellation 1: Hauptantrag erfolglos, Hilfsantrag erfolgreich

Konstellation 2: Hauptantrag erfolglos, Hilfsantrag erfolglos

In der ersten Konstellation hat eine Klageabweisung im Übrigen zu erfolgen, wie Anders/Gehle dies schreiben. In der zweiten Konstellation hingegen ist die Klage insgesamt abzuweisen (ohne den Zusatz „im Übrigen“).

Betrachten wir noch eine weitere Variante, die dem Zitat von Anders/Gehle entnommen werden kann. Wenn der Hilfsantrag erfolglos bleibt, solle die Klage selbstverständlich „im Übrigen“ abgewiesen werden. Gehen wir von dem „Normalfall“ der echten eventuellen Klagehäufung aus. Der Hilfsantrag ist also für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt. Damit sind in dem hier von Anders/Gehle angenommenen Fall Hauptantrag und Hilfsantrag erfolglos. Wiederum ist kein Raum für eine Klageabweisung im Übrigen. Vielmehr ist die Klage insgesamt abzuweisen.

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