Berechnung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Nachdem wir uns vergangene Woche hier im Blog bereits mit der Klausur von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. unter dem Aspekt der Bedeutung von „Saldo“ beschäftigt haben, wollen wir uns heute die Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich näher anschauen. Dabei gehen wir mit Ntzemou/Oidtmann von folgenden Annahmen aus:

  • Anfangsvermögen von F: 250.000 Euro
  • Anfangsvermögen von M: – 4.000 Euro
  • Endvermögen von F: 285.000 Euro
  • Endvermögen von M: 80.000 Euro

Auf dieser Basis kommen die Autorinnen dann zu folgendem Ergebnis:

Die Differenz der Zugewinne beträgt im vorliegenden Fall 54.000 € (89.000 € – 35.000 €). Damit steht F eine Ausgleichsforderung i.H.v. 27.000 € (54.000 € : 2) zu. F hat gegen M ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1378 Abs. 1 BGB i.H.v. 27.000 €

Rechnen wir das einmal schrittweise nach.

Was unter „Zugewinn“ zu verstehen ist, können wir § 1373 BGB entnehmen:

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Damit beläuft sich der Zugewinn von F auf 35.000 Euro (285.000 Euro – 250.000 Euro). Der Zugewinn von M beträgt 84.000 Euro (80.000 Euro – (- 4.000 Euro).

Zur Höhe der Ausgleichsforderung legt § 1378 Abs. 1 BGB fest:

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Für unseren Fall bedeutet dies also: Der Zugewinn von M übersteigt den Zugewinn von F um 49.000 Euro (84.000 Euro – 35.000 Euro). Die Hälfte dieses Überschusses steht F als Ausgleichsforderung zu, also 24.500 Euro (49.000 Euro / 2).

Wir kommen demnach zu einem etwas anderen Ergebnis als die Autorinnen in der ZJS. Nebenbei bemerkt: Fallkonstellationen wie diese beweisen erneut, dass der gerne zitierte Satz „iudex non calculat“ für das Familienrecht obsolet geworden ist.

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