„DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 1

In der Bild-Zeitung wird in einem Beitrag vom 16.01.2024 mit dem Titel „Inkasso-Unternehmer erklärt: DAS tun beim Mahnbescheid – Welchen Schritt Sie sich sehr gut überlegen sollten“ was man tun sollte, falls man einen Mahnbescheid im Briefkasten vorfindet. Richtig ist, dass dann „allergrößter Handlungsbedarf“ besteht. Sinnvoll ist auch die Empfehlung, umgehend zu bezahlen, sollte man die Forderung für berechtigt halten. Denn ansonsten könne sich die „Situation weiter zum Urteil“ verschärfen. Diese Formulierung ließe sich in einer mündlichen Prüfung zum Anlass nehmen, darüber nachzudenken, was passieren kann, wenn man trotz berechtigter Forderung auf einen Mahnbescheid hin nicht zahlt.

Dass es dann direkt zu einem Urteil kommt, ist jedenfalls nicht unbedingt zwingend. Denn wer nicht zahlt und keinen Widerspruch erhebt, sieht sich bei einem entsprechenden Antrag des Gläubigers nicht mit einem Urteil konfrontiert, sondern mit einem Vollstreckungsbescheid. Dazu § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO:

Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.

Aber kann es vielleicht doch auch zu einem Urteil kommen? Das setzt voraus, dass der Schuldner nicht zahlt und Widerspruch erhebt. Sicherlich nicht das Mittel der Wahl, wenn man – wie in der Konstellation in der Bild – die Forderung für berechtigt hält. Wenn dann nämlich eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, so gibt nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat (das Mahngericht), den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Das Gericht entscheidet dann per Urteil über die Forderung.

Da der Artikel in der Bild-Zeitung noch weiteren Erörterungsbedarf bietet, haben wir gleich ein Thema für den Beitrag hier im Blog kommende Woche.

2 comments

  1. Dilshad Mamo sagt:

    Angenommen, man kennt die Normen des 7. Buches der ZPO – also des Mannverfahrens – im Überblick und kann in der von Ihnen beispielhaft skizzierten mündlichen Prüfungssituation mit Normbezug Stellung nehmen, in welchem Punkte-Segment würde man sich dann voraussichtlich bewegen?

    Was ich also wissen möchte ist, ob das Mannverfahren oder auch die Zwangsvollstreckung – in diesem Bsp. möglicherweise nach §§ 724 I, 725, 750 I 1, 794 I NR. 4 ZPO – absolute Standardklaviatur (in der mündlichen Prüfung) ist, oder – zumindest voraussichtlich – regelmäßig nur von überdurchschnittlichen Prüfungskandidaten erwartet werden darf?

    • klartext-jura sagt:

      Leider hat niemand über das gesamte Prüfungsgeschehen einen Überblick, der eine verlässliche Antwort auf Ihre Frage erlauben würde. Viel hängt auch von Rede und Gegenrede in der mündlichen Prüfung ab und das ist sehr individuell.

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