Das beschleunigte Verfahren nach § 417 StPO vor dem Schöffengericht

Wieder ist Montag, wieder wird ein Blog-Eintrag fällig. Diesmal beruht er auf der das Referendariat begleitenden Wochenend-Lektüre von Kaiser/Bracker  „Die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen“, 6. Aufl. 2018. Dort steht in Randnummer 188:

Denken Sie zudem immer daran, dass auch das beschleunigte Verfahren nur vor dem Strafrichter durchgeführt werden kann.

[…]

Geradezu verfehlt wäre es, bei angenommener Zuständigkeit des Schöffengerichts noch ergänzend darauf hinzuweisen, ein beschleunigtes Verfahren komme deshalb nicht in Betracht.

Als ich diese Passage gelesen hatte, habe ich, wie stets empfohlen wird, sogleich das Gesetz konsultiert, nämlich § 417 StPO. Diese Lektüre ließ mich nachdenklich zurück. Warum?

Die Beunruhigung resultierte daraus, dass § 417 StPO das beschleunigte Verfahren auch für Verfahren vor dem Schöffengericht für zulässig erklärt:

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

Aber so ganz traut man ja der eigenen Gesetzeslektüre nicht, wenn man in der Ausbildungsliteratur das Gegenteil liest. Sollte ich irgendetwas übersehen haben? Also fühlt man sich genötigt, tiefer einzusteigen. Dann sieht man, dass der Anwendungsbereich für ein beschleunigtes Verfahren vor dem Schöffengericht sicherlich gering ist, wie § 419 Abs. 1 S. 3 StPO zeigt:

Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden.

Dieser beschränkte Anwendungsbereich ändert aber nichts daran, dass das beschleunigte Verfahren auch vor dem Schöffengericht durchgeführt werden kann. Zur Beseitigung letzter Zweifel greift man zu einem Kommentar und findet dann seine endgültige Ruhe (wieder):

Das beschleunigte Verfahren kann sowohl vor dem Strafrichter als auch vor dem Schöffengericht beantragt werden. Die Möglichkeit, nicht nur beim Strafrichter, sondern sogar beim Schöffengericht ein beschleunigtes Verfahrens anhängig zu machen, geht noch auf die ursprüngliche Fassung des § 212 zurück. Nach der Anhebung der Strafgewalt des Strafrichters in § 25 GVG kommt ein beschleunigtes Verfahren vor dem Schöffengericht allgemein nur für die Ahndung eines Verbrechens in Betracht, wobei es wegen der Strafobergrenze in § 419 Abs. 1 S. 2 regelmäßig schon der vorweggenommenen Annahme gesetzlicher Strafmilderungsgründe bedarf, um zu einer Straferwartung zu gelangen, die das in § 419 Abs. 1 S. 2 vorgeschriebene Höchstmaß (Freiheitsstrafe von einem Jahr) nicht überschreitet.

(BeckOK StPO/Temming, 32. Ed. 1.1.2019, StPO § 417 Rn. 6)

Aber schade ist es schon, wenn man sich auf diese Weise erst Gewissheit verschaffen muss.

2 comments

  1. Obamas Zahnbürste sagt:

    Vielen herzlichen Dank. Darüber war ich auch gerade gestolpert und bin im Zuge meiner Recherche auf Ihre Website gestoßen.
    Nun hatte ich allerdings bereits die 7. Auflage von 2020 konsultiert, der Fehler wurde von Kaiser also auch nach Veröffentlichung Ihres Blogeintrags (zumindest vorerst, mittlerweile ist eine mir unbekannte 8. Auflage erschienen) nicht bereinigt.

    Fazit: Herr Bracker liest vermutlich Ihren Blog nicht. Fatal! Dafür haben Sie nun immerhin einen anderen neuen Leser gewonnen…

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