Schlussfloskeln und der Urteilsstil

Schauen wir uns heute das folgende Zitat aus der Musterlösung einer Original-Examensklausur für Referendare an:

2. Auch der Klageantrag zu Ziffer 2. ist erfolglos.

a) Das auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits gerichtete klägerische Begehren betreffend die Miete für Januar 2013 ist unbegründet.

[…]

Danach war die auf Feststellung gerichtete Klage abzuweisen […].

(Hinrichs, JA 2018, 770, 781)

Sollten wir so wie in diesem Beispiel in unseren Klausuren formulieren?

Von einer solchen Schluss-Formulierung ist abzuraten.

Beim Urteilsstil hat das Ergebnis des Falles am Beginn der Überlegungen zu stehen und nicht am Ende.

Deshalb entspricht der Satz

Danach war die auf Feststellung gerichtete Klage abzuweisen […].

nicht den Regeln des Urteilsstils. Wir können uns deshalb merken:

Von Schlussfloskeln ist unbedingt abzusehen. Ein Beispiel hierfür lautet: Nach alledem war die Klage abzuweisen. Oder: Alles in allem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu. Oder noch schlimmer: Darum war zu entscheiden wie geschehen. Sätze wie diese liest man leider nicht selten. Sogar in höchstrichterlichen Entscheidungen sind sie zu finden. Solche Schlusssätze sind aber nicht nur überflüssig oder inhaltsleer, sondern stellen regelmäßig auch einen eklatanten Verstoß gegen die Regeln des Urteilsstils dar. Dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist am Anfang der Entscheidungsgründe mitzuteilen, nicht am Ende, wie dies in einem Gutachten üblich wäre. Steht der Satz sowohl am Anfang als auch am Ende der Entscheidungsgründe, handelt es sich darüber hinaus auch um eine unzulässige Wiederholung.

(Stein, JuS 2014, 320, 324)

Und noch ein Vorteil, wenn wir diesem Rat folgen:

Letztlich sparen wir so Sätze, was in der kurz bemessenen Zeit einer Examensklausur sowieso nützlich ist.

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