Archiv für Allgemein

Zum 8. Geburtstag des Blogs: Ein praktischer Klausurtipp

Zum 8. Geburtstag des Blogs soll nicht von den besonderen Eigenschaften der Zahl „Acht“ die Rede sein. Diese gibt es durchaus. Großfeld hebt unter anderem hervor, dass jede ungerade Zahl ab drei aufwärts zum Quadrat erhoben immer ein Vielfaches von acht mit Rest 1 ergibt (Zeichen und Zahlen im Recht, Tübingen, 2. Aufl. 1995, S. 32; s. dort zur acht noch S. 155f.). Und wie schon beim 7. Geburtstag kann erneut auf einen guten Beitrag bei Wikipedia zur Acht verwiesen werden. Heute soll stattdessen ein Blick in den juristischen Alltag geworfen werden, der an § 288 Abs. 2 BGB i.d.F. bis zum 28.07.2014 anknüpft. Diese alte Fassung lautete:

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Seitdem lautet § 288 Abs. 2 BGB wie folgt:

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz also zu neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Lässt sich daraus etwas Praktisches lernen (außer dass das Gesetz sich geändert hat)?

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Hat das BGB ein amtliches Inhaltsverzeichnis?

Es gibt scheinbar fast so eine Art „Anscheinsbeweis“ dafür, dass das BGB kein amtliches Inhaltsverzeichnis hat. Wer nämlich einen BGB-Paragraphen bei „Gesetze im Internet“ aufschlägt, findet links über dem Text den Link „Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis“. Beim Klick darauf wird man in eine Inhaltsübersicht des BGB geführt. Fragt sich nun, ob man es dabei – wie die Linkbezeichnung verlautbart – mit einem nicht-amtlichen Inhaltsverzeichnis zu tun hat.

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Nach der Gesetzesbegründung …

Normalerweise arbeite ich ja immer mit Fundstellen, wenn ich hier im Blog zum Nachdenken über bestimmte Formulierungen einladen möchte. Heute geht es aber um eine gerade zu allgegenwärtige Formulierung, weswegen die Nennung konkreter Beispiele nicht notwendig ist. Wenn man die Formulierung „Nach der Gesetzesbegründung“ bei Google, beck-online oder juris eintippt, so erscheinen zahlreiche Treffer. Sollte man selbst mit dieser Formulierung arbeiten?

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Sachliche Zuständigkeit oder: Die vollständige Normenkette lässt grüßen

In zahlreichen Klausuren muss man zu der Frage nach der sachlichen Zuständigkeit Stellung beziehen. Es handelt sich gewissermaßen um einen „Klausurklassiker“. Bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit tauchen dann Vorschriften aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf. Zu denken ist beispielsweise an § 23 GVG

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: […]

oder an § 71 GVG:

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig […]

Aber sollte man bei diesem Sprung in das GVG nicht noch etwas mitnehmen?

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§ 278 BGB: Was wird hier zugerechnet?

§ 278 BGB ist eine Norm, der man im Studium immer wieder begegnet, ein alter Bekannter gewissermaßen. Schauen wir uns zunächst den Wortlaut der Vorschrift an:

§ 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Wenn wir jetzt an das Grundschema zur Prüfung von §§ 280 ff. BGB denken (Schuldverhältnis – Pflichtverletzung – Vertretenmüssen – Schaden), stellt sich die Frage: Auf welcher Ebene spielt § 278 BGB eine Rolle?

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