Zu den Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes

Timm Nissen schreibt in der RÜ 2016, 19, 21:

Voraussetzung des mittelbaren Besitzes ist das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB (hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulte-Nölke § 868 Rn. 2 ff.). Dieses setzt voraus

(1) ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis, welches auf Rechtsgeschäft, Gesetz oder staatlichem Hoheitsakt beruhen kann,

(2) ein Besitzrecht des unmittelbaren Besitzers, von dem das Besitzrecht des mittelbaren Besitzers abgeleitet werden kann,

(3) einen wirksamen und durchsetzbaren Herausgabeanspruch des unmittelbaren gegen den mittelbaren Besitzer und schließlich

(4) einen Fremdbesitzerwillen des unmittelbaren Besitzers.

Sind das so wirklich die Voraussetzungen für mittelbaren Besitz?
Ich bin über die dritte Voraussetzung, nämlich „einen wirksamen und durchsetzbaren Herausgabeanspruch des unmittelbaren gegen den mittelbaren Besitzer“ gestolpert.

Nissen verweist hinsichtlich der von ihm genannten Voraussetzungen auf den Hk-BGB und dort auf die Kommentierung von Schulte-Nölke in der es bei § 868 BGB, Rn. 5 (10. Aufl. 2019) heißt:

Aus der Besitzrechtsableitung folgt, dass dem Oberbesitzer gegen den Unterbesitzer ein wirksamer und durchsetzbarer Herausgabeanspruch (zB aus dem Besitzmittlungsverhältnis oder aus §§ 812, 667, 985) zustehen muss.

Und so sieht es ebenfalls das Repetitorium „Alpmann Schmidt“ im Skript Sachenrecht 1 von Till Veltmann (21. Aufl. 2017) auf S. 32:

Erwerb und Verlust des mittelbaren Besitzes

Erwerb gemäß § 868 durch Begründung eines Besitzmittlungsverhältnis ses (= Besitzkonstitut)

[…]

Mittelbarer Besitzer muss einen wirksamen Herausgabeanspruch gegen Besitzmittler haben.

Damit steht fest, dass die dritte Voraussetzung im Ausgangszitat wie folgt lauten müsste:

„einen wirksamen und durchsetzbaren Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer“

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