Heute ein paar Erwägungen zur in § 1357 BGB angesprochenen „Schlüsselgewalt“, die man besser nicht mehr so nennen sollte.
Brenneisen schreibt zu dieser Vorschrift:
Dritte sollen sich unabhängig davon, welcher Ehegatte das zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie erforderliche Geschäft abgeschlossen hat, wegen ihrer Forderungen an beide Ehegatten halten können, unabhängig davon, welcher Ehegatte über Einkommen oder Vermögen verfügt.
(Familien- und Erbrecht, 3. Aufl. 2015, S. 15)
Es geht – nach Brenneisen – in § 1357 BGB also um „Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie“. Doch ist das so richtig?