Archiv für April 2016

Wenn ein Amtsgericht Arbeitsrecht prüft …

Im Urteil des AG Tiergarten, 03.02.2016,  (342 OWi) 3022 Js-OWi 12912/15 (490/15) heißt es unter Randnummer 7:

Der Betrieb des Betroffenen verfügt ausweislich seines eigenen Vortrags über sechs Mitarbeiter und unterliegt damit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes der sog. Sozialklausel.

Der betriebliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll also nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG eröffnet sein, weil in dem Betrieb des Betroffenen mehr als sechs Mitarbeiter beschäftigt sind.

Kann das so seine Richtigkeit haben?

Weiterlesen

Totgeglaubte leben länger: Von der Weiterexistenz des aufgehobenen § 90 KostO

Kemper schreibt in Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Auflage 2014, § 1563 BGB, Rn. 1:

Die Vorschrift regelt die Einsichtnahme in das Güterrechtsregister. Sie erlaubt sie jedermann, auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses (S 1). Die Einsicht erfolgt kostenlos (§  90 KostO). Der Einsichtnehmende kann v den Eintragungen eine Abschrift verlangen. Diese muss beglaubigt werden, wenn er das verlangt (S 2).

Aus § 90 KostO soll also folgen, dass die Einsichtnahme in das Güterrechtsregister kostenlos ist. Bei dem Versuch, die Norm nachzulesen (durch die Verlinkung bei Beck-online handelt es sich nur um einen Klick), wurde ich überrascht.

Weiterlesen

Anwaltsvertrag

In dem Klausurenkurs von Alpmann für das 2. Examen heißt es in der Lösung zur Klausur A 95 (Baumschulte ./. e-Handels GmbH u.a.) auf Seite 6:

Der Anwaltsvertrag ist ein auf Beratung und Prozessvertretung gerichteter Dienstvertrag. Zu den daraus sich ergebenden Pflichten hat die Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Die Haftung des Rechtsanwalts bei Pflichtverletzungen gegenüber dem Mandanten folgt nach Aufhebung von früheren Sonderregeln aus § 280 I BGB.

Sollten wir in einer Klausur so formulieren?

Weiterlesen

„Laut Sachverhalt“ …

In der JuS 2009, 881 (884) schreiben Wolfgang Fleck und Stefan Arnold:

4. Ausdrückliche Bezugnahme auf den Sachverhalt

Mit stereotyper Regelmäßigkeit stellen viele Klausurbearbeiter klar, dass sie die Informationen, die sie unter Normen subsumieren, aus dem Sachverhalt beziehen. Einige lassen den Korrektor zum Beispiel wissen:
„Laut Sachverhalt schließen K und V am 3. 11. einen Kaufvertrag über das Auto”.
Oder sie beginnen – schlimmer noch – die Subsumtion mit dem Partizip „vorliegend”:
„Vorliegend schließen K und V einen Mietvertrag”.
Sie müssen sich die Frage gefallen lassen, warum sie dies tun. Gibt es noch andere Informationsquellen außerhalb des Sachverhalts? Selbstverständlich nicht. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Sachverhalt ist also sinnlos, stilistisch unschön und kostet zudem nur Zeit.

Auch andere Autoren lieben die Wendung „laut Sachverhalt“ nicht:

Vermeiden Sie… überflüssige Wendungen, z.B. „Nun ist zu prüfen, ob…“, „laut Sachverhalt“ etc.!

(Holm Putzke, S. 1)

Der Sachverhalt ist dem Korrektor bekannt! Vermeiden Sie daher Zitate wie „laut Sachverhalt“ oder ähnliches!

(Christian Wienecke, Folie 21)

Ist dies das letzte Wort?

Weiterlesen

Der Rücktritt vom Versuch

GänseblumeIn den Strafrechts-Vorlesungen lernt man, dass kein Versuch in einer Klausur geprüft werden soll, ohne an einen potentiellen Rücktritt zu denken. Wenn man dann gedanklich zu dem Ergebnis kommt, dass im Bereich des Rücktritts vom Versuch ein Problem angesiedelt ist, stellt sich die Frage, wie man den Rücktritt in die Fallprüfung integriert. Dabei spielt insbesondere die Frage eine Rolle, wo man sich zu der Problematik des Fehlschlags äußert.

Dazu schreibt Hoven in der JuS 2013, 305 (306):

Ein Rücktritt scheidet notwendig aus, wenn der Versuch des Täters fehlgeschlagen ist. Während ein Teil der Literatur den Fehlschlag als Form einer mangelnden Freiwilligkeit des Rücktritts erfassen will, führt er nach überwiegender Ansicht bereits zum Ausschluss des normativen Anwendungsbereichs von § 24. Da es sich somit um einen per se nicht rücktrittsfähigen Versuch handelt, muss die Frage eines Fehlschlags der Rücktrittsprüfung vorangestellt werden.

Nach Hoven gibt es also zwei Prüfungsstandorte für den Fehlschlag des Versuchs:

(1) Ausschluss des normativen Anwendungsbereichs von § 24 StGB

(2) Mangelnde Freiwilligkeit

Besonders verbreitet ist die Variante (1), wie auch Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2012, § 16 Rn. 10 beschreibt:

Bevor die rücktrittsfähigen Versuche (unbeendeter und beendeter Versuch) im Hinblick auf die unterschiedlichen Rücktrittsvoraussetzungen voneinander abgegrenzt werden können, muss die „logisch vorrangige Frage“ beantwortet werden, „ob ein Rücktritt prinzipiell überhaupt … möglich ist.“ Diese Frage ist auch in einer strafrechtlichen Fallbearbeitung „nach vorne zu ziehen“, weil die Prüfung, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, es ermöglicht, nicht rücktrittsfähige Versuche auszuscheiden, bevor man den unbeendeten vom beendeten Versuch abgrenzen und das oft heikle Freiwilligkeitserfordernis prüfen muss. Freilich gilt dieser Aufbauvorteil nur für die klaren Fälle des fehlgeschlagenen Versuchs […].

Und dann in Rn 22:

Die Notwendigkeit, in der Rücktrittsprüfung zunächst einen fehlgeschlagenen Versuch wegen erkannter Fortsetzungsmöglichkeit abzulehnen, ergibt sich in zahlreichen Übungsfällen.

Auch Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2014, § 37 Rn. 15 präferiert diese Vorgehensweise:

Nach der Rechtsprechung und h. M. schließt ein fehlgeschlagener Versuch von vornherein einen Rücktritt aus; dies lässt sich unschwer vor allem aus der Verdienstlichkeits- bzw. Gnadentheorie ableiten (Rn. 7). Deshalb gehört die Prüfung eines solchen Versuchs an den Anfang.

Es gibt daneben aber noch einen weiteren Prüfungsstandort, an dem man die Frage ansiedeln kann.

Weiterlesen